Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Drittwirkung einer Steuerfestsetzung bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Kann sich eine Organgesellschaft auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft berufen, wenn die Steuerfestsetzung gegenüber dem Organträger gerade nicht mehr geändert werden kann? Hierzu hat das im Rahmen des Drittwirkungscharakters einer Steuerfestsetzung bei umsatzsteuerlicher Organschaft entschieden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Klägerin war als GmbH & Co KG taugliche Organgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG.
Im Streitfall steht bereits nicht auf Grund einer Drittwirkung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Organträgers nach § 166 AO bindend zulasten der Klägerin fest, dass diese nicht als Organgesellschaft oder als Schuldnerin der Umsatzsteuer für die von ihr ausgeführten Leistungen anzusehen war.
Auch der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz steht einer Einordnung der Klägerin als Organgesellschaft nicht entgegen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an deren Kapital ein Kommanditist zu 100 % und eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin beteiligt waren. Einziger Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH war der Kommanditist. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag der Komplementärin, deren Geschäftsführer wiederum der Kom...