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Aktuelle Entwicklungen im Urlaubsrecht – ein Update
Das Bundesarbeitsgericht musste auch in den vergangenen zwei Jahren Korrekturen in der Auslegung des nationalen Urlaubsrechts vornehmen, weil dies europarechtlich angezeigt war. Das Urlaubsrecht ist also weiterhin in Bewegung und zum Teil ungeklärt. Dies ist misslich, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Klarheit angewiesen sind, um für die Praxis sicher handeln zu können.
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Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung
[i]Erforderlich ist eine unwiderrufliche FreistellungserklärungEine Urlaubsgewährung bedarf einer Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche und Fortzahlung seiner Vergütung von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Vorliegen muss daher eine vor Urlaubsbeginn erfolgte und nach ihrem Umfang hinreichend bestimmte unwiderrufliche Freistellungserklärung seitens des Arbeitgebers. Eigenmächtige Urlaubsantritte des Arbeitnehmers sind im Grundsatz geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund (§ 626 Abs. 1 BGB) zu bilden.
[i]Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren. Er geht deshalb grds. mit Ende des Jahrs unter. Ausnahmsweise wird der Urlaubsanspruch in das erste Quartal des Folgejahrs übertragen, wenn dringende be...