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Vereinsgeschäftsführer als besondere Vertreter i. S. des § 30 BGB?
Die Stellung des Vereinsgeschäftsführers insbesondere im Arbeitsrecht
Größere Vereine, insbesondere Berufsverbände, beschäftigen oft (Vereins-)Geschäftsführer, die den Verein nach außen vertreten, Verträge schließen, arbeitsrechtliche Maßnahmen ausüben usw. Trotz der sprachlichen Nähe zum GmbH-Geschäftsführer ist der Vereins- oder auch Verbandsgeschäftsführer kein klar definierter Status. So kann der Geschäftsführer eines Vereins sowohl besonderer Vertreter nach § 30 BGB und damit Organ des Vereins [i]Haack, Organe des Vereins, infoCenter, NWB QAAAD-86811 sein, so dass er keinen Arbeitnehmerstatus hat. Er kann aber auch „normaler“ Arbeitnehmer i. S. des Arbeitsrechts sein. Die Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Beantwortung vergütungs-, haftungs-, aber auch kündigungsrechtlicher Fragen. Im Streit geht es dann zunächst einmal darum, welche Gerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist. Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss v. - 2 Ta 457/19) eingehender befasst.
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I. Die Rechtsfigur des besonderen Vertreters im Verein
[i]Bestellung für gewisse GeschäfteDer besondere Vertreter eines Vereins ist eine in § 30 BGB geregelte Rechtsfigur. Neben dem Vorstand ist er für gewisse Geschäfte bestellt und in diesem Geschäftskreis befugt, den Verein zu vertreten. Der besondere Vertreter ist ein...