Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren); Bekanntmachung im Internet; Verfahrensfehler
Leitsatz
Eine Verletzung des § 27a VwVfG ist unbeachtlich.
Gesetze: § 3 Abs 2 BImSchV 26, § 4 Abs 3 BImSchV 26, § 43 Abs 3 EnWG, § 43d S 1 EnWG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 27a VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 76 VwVfG
Tatbestand
1Die Klägerin, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, wendet sich gegen die Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung.
2Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) in Gestalt eines Ergänzungsbeschlusses (PEB) ist ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) ("Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV"). Planfestgestellt ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,3 km langen 380-kV-Höchstspannungsfreileitung vom Punkt (Pkt.) Fellerhöfe zum Pkt. St. Tönis (Bauleitnummer <Bl.> 4571) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Es sollen 23 Masten unterschiedlichen Bautyps mit einer Höhe zwischen 57,6 m und 71,5 m errichtet und 17 Masten der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath - Wesel/Niederrhein (Bl. 2339) demontiert werden. Die Demontage ist abgeschlossen, die überwiegende Zahl der Masten bereits errichtet.
3Beginnend am Pkt. Fellerhöfe kreuzt die Trasse die Autobahn A 44 und wird auf deren Nordseite nach Westen geführt, kreuzt an der Anschlussstelle Fichtenhain die L 382 und verläuft weiter in überwiegend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten Eisenbahntrasse. Dort verschwenkt die Leitung nach Norden und erreicht entlang der Eisenbahntrasse das Edelstahlwerk. Im folgenden, zwischen Mast 15 und 16 beginnenden und etwa 2,9 km langen Abschnitt verläuft die Leitung in weitgehend nördlicher Richtung zum Pkt. St. Tönis. Sie wird auf einem bisher von der Freileitung Bl. 2339 genutzten Trassenraum geführt und befindet sich dort zwischen der Ortslage der Klägerin im Osten und der Freileitung Bl. 2388 im Westen. Die Trassenachse nähert sich der Ortslage (bei vertikaler Projektion) teils bis auf 30 m an, zur Trassenachse der Freileitung Bl. 2388 wahrt sie einen Abstand von 35 bis 40 m.
4Für den Bau der Leitung werden Grundstücke der Klägerin teils für Schutzstreifen, teils für Maststandorte in Anspruch genommen. Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... Diese, an der Straße ... liegenden Grundstücke werden zwischen Mast 16 und 17 für den Schutzstreifen der Leitung in Anspruch genommen, betroffen sind Flächen zwischen 20 qm und 120 qm. Die Grundstücke sind mit Erbbaurechten belastet und werden als Hausgärten für Wohngebäude genutzt, denen sich die Trassenachse bei vertikaler Projektion auf etwa 40 m nähert. Die Klägerin ist auch Eigentümerin des rund 6 ha großen Grundstücks Gemarkung ... Flur ..., Flurstück ..., das als Kleingartensiedlung genutzt wird; auf einer Teilfläche soll Mast 17 der Leitung errichtet werden. Zum Grundeigentum der Klägerin gehören außerdem die Grundstücke ..., Flur ..., Flurstücke ... Dort befindet sich ein Spielplatz, den die Immissionsprognose als maßgeblichen Immissionsort für elektromagnetische Felder betrachtet. Darüber hinaus werden weitere Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen.
5Die Bezirksregierung Düsseldorf erließ unter dem den Planfeststellungsbeschluss für die Leitung. Auf eine Klage der Klägerin stellte der Senat mit Urteil vom - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353) dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit fest, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war, und wies die Klage im Übrigen ab.
6Die Vorhabenträgerin beantragte im März 2017 unter Vorlage einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, um die Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Nach einer öffentlichen Bekanntgabe lagen die Unterlagen vom bis zum öffentlich aus. Ein Erörterungstermin unterblieb.
7Mit Planergänzungsbeschluss vom stellte der Beklagte fest, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung keine neuen abwägungsrelevanten Belange ermittelt und zu keiner anderen Bewertung geführt habe. Das Abwägungsergebnis könne erhalten bleiben, die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses blieben im Kern unverändert. Der Planergänzungsbeschluss lehnt es unter anderem ab, die Trasse ab Mast 15 in einem als B 2 bezeichneten Korridor westlich der Leitung 2388 zu führen und schließt sich insoweit der Umweltverträglichkeitsstudie an (PEB S. 94 ff.). Bei der Variante B 2 entfalle die Bündelung mit der Paralleltrasse Bl. 2388, die Zahl der Masten wäre höher, am Kreuzungspunkt würden erhöhte Abspannmasten notwendig (ähnlich PFB S. 53). Gegen eine Trasse in der Variante B 2 spräche zudem die Betroffenheit von denkmalgeschützten Hoflagen, Versorgungsleitungen und eines Wasserschutzgebietes. Die technischen Probleme seien von der konkreten Lage im Trassenraum B 2 unabhängig. Die Variante verstoße gegen ein Ziel der Raumordnung.
8Die Klägerin sieht sich durch den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt. Sie beanstandet Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung und rügt das Unterlassen eines Erörterungstermins. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Abwägung der räumlichen Alternative B 2 seien fehlerhaft. Die planfestgestellte Trasse sei nicht vorbelastet, weil die frühere Leitung Bl. 2339 seit Jahrzehnten keinen Strom mehr geführt habe. Eine Alternative westlich und gebündelt mit der Bl. 2388 entlaste die Ortslage und ihre eigenen Grundstücke. Die technischen Schwierigkeiten einer solche Trasse seien überschätzt, es bedürfe weder mehr noch höherer Masten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Abwägung litten an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten.
9Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss vom für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsleitung Punkt Fellerhöfe - Punkt St. Tönis, Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt Fellerhöfe - Punkt St. Tönis in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom aufzuheben,
hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
weiter hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, sowie im Hinblick auf die Ermittlungs- und Bewertungsanforderungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung sowie den Anforderungen einer hierauf beruhenden Abwägung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
10Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
12Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses und machen ferner geltend, über einige Einwände der Klägerin sei mit dem Urteil vom - 4 A 1.13 - rechtskräftig entschieden.
13Der Senat hat mit Beschluss vom - 4 VR 5.19 - einen Eilantrag der Klägerin abgelehnt.
Gründe
14Die Klage bleibt erfolglos.
15A. Sie ist zulässig.
16I. Dem Aufhebungsantrag steht die Rechtskraft des Senatsurteils vom - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353) nicht entgegen, die als Prozesshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen wäre ( 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 20 und vom - 4 C 2.19 - UPR 2021, 281 Rn. 15). Mit seinem Urteil vom hat der Senat einen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom abgewiesen. Die Abweisung eines Aufhebungsbegehrens setzt indes voraus, dass nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG die Heilung der festgestellten Rechtsfehler in einem ergänzenden Verfahren tatsächlich möglich erscheint. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass an dieser Einschätzung nach einem Heilungsversuch in einem ergänzenden Verfahren aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Entwicklungen und Erkenntnisse nicht mehr festgehalten werden kann ( 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 9). Gerade eine nachgeholte Umweltverträglichkeitsprüfung kann solche Erkenntnisse zu Tage zu fördern. Mit einem erneuten Aufhebungsantrag kann daher geltend gemacht werden, dass nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens eine Heilung ausgeschlossen erscheint.
17II. Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Masten errichtet oder die von den Schutzstreifen des Vorhabens erfasst werden. Sie kann daher wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die vollständige oder teilweise Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange. Die Klagebefugnis erfasst den gesamten Streitgegenstand, unabhängig davon, ob die Verletzung anderer Rechte möglich erscheint ( 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 19 und 21).
18B. Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Verwaltungsakt war daher weder nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, noch seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen oder eine Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO auszusprechen.
19I. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensvorschriften führen nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler.
201. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen genügte § 27a Abs. 2 VwVfG NRW nicht. Dieser Mangel bleibt aber folgenlos.
21a) Anwendbar ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem geltenden Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 94, im Folgenden: UVPG a.F.). Dies folgt aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, weil bereits vor dem genannten Zeitpunkt die Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt worden waren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen zu beteiligen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. Ist durch Rechtsvorschrift eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt nach § 27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies ist geschehen.
22Die Bekanntmachung der Auslegung vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom (S. 121), genügte indes § 27a Abs. 2 VwVfG NRW nicht. Denn in der ortsüblichen Bekanntmachung war die Internetseite nicht angegeben. Der Fehler ist durch die Bekanntmachung vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom (S. 179), nicht geheilt worden. § 27a Abs. 2 VwVfG NRW verlangt die Angabe der Internetseite "in" der Bekanntmachung und damit zu deren Zeitpunkt; die Bekanntmachung muss nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a.F. i. V. m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW vorher, also vor Auslegung der Unterlagen erfolgen. Am hatte die Auslegungsfrist aber bereits begonnen.
23b) Der Verstoß führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Ergänzungsbeschlusses.
24aa) Eine Verletzung des § 27a VwVfG ist unbeachtlich (wie hier Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 27a Rn. 7; Prell, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand , § 27a Rn. 26; Schiller, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG 6. Aufl. 2021, 27a Rn. 19; Luch, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch/Schulz, Verwaltungsverfahrensgesetz und E-Government, 2. Aufl. 2014, § 27a Rn. 24; ebenso .AK - NVwZ-RR 2019, 546 Rn. 18; a.A. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 27a Rn. 20; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 27a Rn. 16; Siegel, VerwArch 105 <2014>, 241 <247 f.>; unklar Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 27a Rn. 16 f.; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 27a Rn. 87), auch wenn das Landesrecht dies nicht ausdrücklich bestimmt (vgl. § 5a Satz 2 VwVfGBbg).
25Die Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Unterlagen im Internet ist nicht zwingend angeordnet, sondern "soll" erfolgen. Diese Formulierung sollte u.a. dem Umstand Rechnung tragen, "dass noch nicht alle Behörden über die erforderliche Technik verfügen" (so LT NRW Drs. 16/5230 S. 43; BT-Drs. 17/12525 S. 9). Der Gesetzgeber stellte damit die Pflicht des § 27a Abs. 1 VwVfG unter den Vorbehalt einer ausreichenden personellen und technischen Ausstattung der Behörde anstatt ihre Befolgung strikt oder im Wege eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses anzuordnen. Er wollte zudem weiteren Umständen Rechnung tragen. Es gäbe Unterlagen, die nicht in brauchbarer Form im Internet dargestellt werden könnten, auch könne der berechtigte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Veröffentlichung entgegenstehen. Eingang in den Wortlaut des Gesetzes haben diese Überlegungen indes nicht gefunden. § 27a Abs. 1 VwVfG lässt damit die Voraussetzungen einer Internetveröffentlichung in erheblichem Maße ungeregelt und stellt sie unter den Vorbehalt einer ausreichenden Ausstattung der Behörde. Angesichts dessen liegt die Annahme fern, dass Fehler bei der Anwendung des § 27a Abs. 1 VwVfG zur Rechtswidrigkeit des jeweiligen Verwaltungsaktes führen könnten und der Streit um die Voraussetzungen der Norm - etwa: technische Fähigkeit der Behörde oder das Vorliegen schutzwürdiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - Gegenstand gerichtlicher Verfahren werden sollte.
26Daher erfolgt die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet nach § 27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nur "zusätzlich". Die auszulegenden Unterlagen sollen nach § 27a Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW "auch" über das Internet zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Unterlagen im Internet ist also kein integraler Teil der Bekanntmachung oder Veröffentlichung, sondern tritt ergänzend neben diesen Verfahrensschritt. Maßgeblich bleibt nach § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. Fehlen Sonderregeln, bleibt daher für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und für die gerichtliche Prüfung die herkömmliche Bekanntmachung "auf dem Papier" maßgeblich.
27Aus § 27a Abs. 2 VwVfG NRW folgt nichts Anderes. Danach ist in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben. Diese Pflicht ergänzt § 27a Abs. 1 VwVfG NRW als Nebenpflicht. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese reichen daher nicht weiter als die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Hauptpflicht.
28bb) Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob der Verfahrensfehler zum Erfolg der Klage führen könnte, obwohl die Klägerin selbst trotz der fehlenden Angabe der Internetseite in der Lage war, die Unterlagen herunterzuladen und für ihre Einwendung zu verwerten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu Seibert, NVwZ 2019, 337 <344>).
292. Die Bekanntmachung der Auslegung im Übrigen und der Umfang der ausgelegten Unterlagen ist nicht zu beanstanden.
30a) Die Bekanntmachung vom weist darauf hin, dass eine Einwendung oder Stellungnahme den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen müsse. Dies ist zulässig ( 4 VR 7.19 - juris Rn. 18 insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 11).
31b) In der Bekanntmachung heißt es: "Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen nach § 43b EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Eine Ausnahme vom Präklusionsausschluss kann sich mit Blick auf die Inhalte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom - C-137/14 insbesondere bezogen auf die Schutzgüter entsprechend § 2 Abs. 1 UVPG ergeben." Dieser Hinweis mag schwer verständlich sein, ist aber nicht verfahrensfehlerhaft.
32Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten (vgl. 4 BN 50.20 - NVwZ 2021, 1311 Rn. 3). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Formulierung "kann" deutet zwar mögliche Ausnahmen von der gesetzlich angeordneten und verwaltungsverfahrensrechtlich fortbestehenden Präklusion an, ist aber nicht geeignet, Betroffene von Einwendungen abzuhalten. Dabei ist dem Beklagten zugutezuhalten, dass im Zeitpunkt der Bekanntmachung die Folgen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (NJW 2015, 3495) noch nicht vollständig geklärt waren, weil das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom (BGBl. I S. 1298) noch nicht abgeschlossen war. Daher war jeder Hinweis auf dieses Urteil und seine Folgen mit Unsicherheiten behaftet.
33c) Die Kritik der Klägerin bleibt unsubstantiiert, die Bekanntmachung sei fehlerhaft, weil die vorhandenen Stellungnahmen nicht vollständig genannt seien. Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Welche von der Vorhabenträgerin vorgelegten Unterlagen die Klägerin vermisst, legt sie nicht dar.
343. Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler von einem Erörterungstermin abgesehen.
35a) Verwaltungsverfahrensrechtlich gilt für das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW nach § 43d Satz 1 EnWG der § 76 VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG NRW von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden kann. § 43d Satz 1 EnWG bestimmt damit das für das ergänzende Verfahren maßgebliche Verfahrensrecht (vgl. Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 76 Rn. 14 f.). Anders als die Klägerin meint, ist § 43d Satz 1 EnWG nicht auf die Fälle wesentlicher Planänderungen nach § 76 Abs. 1 VwVfG NRW beschränkt. Die in § 43d Satz 1 EnWG geregelte Maßgabe für den Fall einer wesentlichen Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG NRW erlaubt es der Planfeststellungsbehörde vielmehr, selbst in Fällen einer wesentlichen Änderung von einem Erörterungstermin abzusehen und beugt Streit um die Frage vor, ob eine Änderung wesentlich ist (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 31, 40). Die Norm lässt aber schon nach ihrem Wortlaut nicht den Umkehrschluss zu, dass sie die in § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW eröffneten Möglichkeiten beschränken wollte, in Fällen unwesentlicher Änderung von einem neuen Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 abzusehen oder nach Absatz 3 kein Anhörungsverfahren und damit keinen Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG NRW durchzuführen. Systematisch läge es fern, in Fällen wesentlicher Planänderungen einen Erörterungstermin für verzichtbar, in Fällen unwesentlicher Planänderungen dagegen für geboten zu halten.
36Nach § 43d Satz 1 EnWG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG NRW bedarf es ferner keines Anhörungsverfahrens und damit keines Erörterungstermins, wenn ein ergänzendes Verfahren nicht auf eine Änderung des regelnden Teils des Plans gerichtet ist. In einem solchen Fall erweist sich § 43d Satz 1 EnWG als Rechtsfolgeverweisung (vgl. BT-Drs. 16/54 S. 25: "partielle[n] Rechtsgrund- und Rechtsfolgeverweisung"). Das ergänzende Verfahren ist nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW darauf gerichtet, erhebliche Mängel der Abwägung oder Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften zu beheben. Es muss nicht zu einer Änderung des Plans führen. Vielmehr darf der Vorhabenträger in einem ergänzenden Verfahren das Ziel verfolgen, an einer als vorzugswürdig erkannten Gestaltung eines Vorhabens festzuhalten ( 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 37). Auch für diese Fälle verweist § 43d Satz 1 EnWG auf § 76 VwVfG NRW, der - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 43d Satz 1 EnWG - weder für wesentliche noch für unwesentliche Planänderungen einen Erörterungstermin fordert. Aus systematischer Sicht spricht nichts dafür, hiervon abweichend einen Erörterungstermin zu verlangen, wenn das ergänzende Verfahren nicht auf eine Änderung der planerischen Festsetzungen gerichtet ist.
37b) Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung gebot nicht die Durchführung eines Erörterungstermins.
38Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen zu beteiligen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss das Beteiligungsverfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Diese Vorschrift verweist zwar nicht auf die Ausnahmeregelungen des § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG und des § 43d Satz 1 EnWG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG. § 43a Nr. 4 und § 43d Satz 1 Halbs. 2 EnWG zeigen indes, dass mit einem verwaltungsverfahrensrechtlich zulässigen Unterlassen eines Erörterungstermins zugleich die Notwendigkeit eines Erörterungstermins nach dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt.
39c) Dieses Ergebnis steht mit Unions- und Völkerrecht in Einklang (vgl. zu § 17a Nr. 5 FStrG 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 18), insbesondere gebieten weder Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1, UVP-Richtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom , noch Art. 8 des Übereinkommens vom über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, Aarhus-Konvention) eine mündliche Erörterung vor Erlass eines Planfeststellungs- oder -ergänzungsbeschlusses.
40d) Der Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft von einem Erörterungstermin abgesehen.
41Der Erörterungstermin dient zur Ermittlung des Sachverhalts und soll möglichst zu einer Einigung mit den Planbetroffenen führen. Hierfür muss die Genehmigungsbehörde eine Prognose im Hinblick darauf anstellen, ob ein Erörterungstermin zu neuen Erkenntnissen führen könnte, die für die Planänderung zur Abhilfe von Abwägungsmängeln von Bedeutung sind (Gaentzsch, FS Sellner, 2010, S. 219 <222>). Die Anhörungsbehörde ist im Sinne der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins zudem beauftragt zu entscheiden, ob eine Erörterung geeignet und nötig ist, Konflikte auszuräumen und Gerichte zu entlasten (BR-Drs. 363/05 S. 41 f.; BT-Drs. 16/54 S. 26; 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 35 und vom - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238 Rn. 18).
42Hiervon ausgehend lassen die Erwägungen des Beklagten weder einen Verstoß gegen den Zweck des eingeräumten Ermessens noch ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen erkennen (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat eine Durchführung eines Erörterungstermins zur angemessenen Berücksichtigung der schriftlich dargestellten öffentlichen und privaten Belange bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten. Die Beigeladene habe ausführlich zu den Einwendungen Stellung genommen. Auf dieser Grundlage ergäben sich keine maßgeblichen Änderungen oder Ergänzungen im Hinblick auf das Gesamtvorhaben (PEB S. 24 f.). Auch die weiteren, in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführten Aktenbestandteile lassen nicht erkennen, dass der Beklagte die Möglichkeit eines Erörterungstermins nicht erkannt oder sachwidrige Erwägungen angestellt haben könnte.
43Die Prognose des Beklagten zu den Chancen eines Erörterungstermins ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Einigung im Erörterungstermin war nicht zu erwarten, insbesondere nicht mit der Klägerin, die sich am umfangreichsten geäußert hatte. Es sprach nichts dafür, dass weitere, im Laufe des seit etlichen Jahren betriebenen Planungsverfahrens nicht erkannte Gesichtspunkte hätten deutlicher werden können. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im schriftlichen Verfahren durfte der Beklagte vielmehr für ausreichend halten. Denn die ausgelegten Unterlagen waren - gerade im Vergleich zu anderen Planfeststellungsverfahren - weder besonders umfangreich noch besonders komplex.
444. Die Klägerin beanstandet einzelne Feststellungen in der Umweltverträglichkeitsstudie als fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar. Damit macht sie keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG geltend. Verfahrensfehler in diesem Sinne sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, also den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 VwVfG NRW) ( 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 und Beschluss vom - 4 B 9.17 - juris Rn. 23). Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 UVPG a.F. bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG ihren Niederschlag finden. Hierunter fällt auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. angeordnete Variantenprüfung, deren Ergebnis und Verarbeitung im Ergänzungsbeschluss die Klägerin für rechtswidrig hält.
45II. Einen Verstoß gegen zwingendes Recht zu ihren Lasten zeigt die Klägerin nicht auf. Sie beanstandet einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV. Danach dürfen Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr, die in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Klägerin zeigt weder auf, welche Gebäude oder Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, von der Leitung überspannt sein sollen, noch, dass insoweit ihre Rechte als Eigentümerin beeinträchtigt sein könnten. Ob § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV angesichts der Übergangsvorschrift des Satz 2 zu beachten war, bedarf keiner Entscheidung.
46III. Die Abwägungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Beklagte hat sich ohne Rechtsfehler zu ihren Lasten für den planfestgestellten Verlauf entschieden.
471. Nach § 43 Abs. 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
48Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen: Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Anders als der Beklagte meint, ist die gerichtliche Kontrolle aber nicht auf das Abwägungsergebnis beschränkt. Die Abwägungsentscheidung ist vielmehr auch fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).
492. Der Beklagte hat es abgelehnt, die Trasse westlich der Bl. 2388 in dem Korridor der Variante B 2, insbesondere an dessen östlichen Rand, zu führen. Dies unterliegt nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtlicher Kontrolle.
50a) Einer gerichtlichen Kontrolle steht die Rechtskraft des Senatsurteils vom - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353) nicht entgegen.
51Erklärt ein Gericht einen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar, steht mit der Rechtskraft dieses Urteils zwischen den Beteiligten (auch) bindend fest, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus nicht an weiteren Fehlern leidet (stRspr, vgl. 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28, vom - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 und vom - 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 45). Der Planfeststellungsbeschluss vom hatte bereits eine Führung der Leitung westlich der Leitung Bl. 2388 abgelehnt (PFB S. 53). Die Klägerin war dem nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 25). Der erkennende Senat hat die Trassenwahl in seinem Urteil vom - 4 A 1.13 - (BVerwGE 148, 353) nicht beanstandet. Dennoch unterliegt die Abwägung durch den Planergänzungsbeschluss insoweit der gerichtlichen Kontrolle. Wie die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Planfeststellungsrecht im Einzelnen abzugrenzen ist, bedarf keiner Entscheidung (vgl. dazu 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 32). Denn die im Rahmen der nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung getroffenen Feststellungen und Bewertungen waren in einer erneuten Zulassungsentscheidung zu würdigen. Diese Würdigung musste ergebnisoffen durchgeführt werden und ist ihrerseits mit Rechtsbehelfen angreifbar ( 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45). Die auf der Grundlage einer nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommene Abwägung muss also einer gerichtlichen Abwägungskontrolle standhalten (vgl. 4 C 4.17 - BVerwGE 162, 114 Rn. 37). Die Klägerin kann aus den vorgenannten Gründen auch rügen, dass ihre Planungshoheit unzureichend berücksichtigt worden ist, obwohl der Senat eine Verletzung ihrer Planungshoheit in seinem Urteil vom (ebd. Rn. 61) verneint hat.
52b) Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung muss die Struktur der behördlichen Entscheidung berücksichtigen ( 4 A 13.18 - juris Rn. 114). Der Beklagte hat für die Variante B 2 einen etwa 300 m breiten Korridor in den Blick genommen. Dies ist ungewöhnlich.
53Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass ein solches Vorgehen zu Fehleinschätzungen führen kann. Dies zeigt die Abwägungsentscheidung zu Variante B 2 augenfällig: Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Hoflagen mögen bei einer Führung am westlichen Rand des Korridors abwägungserheblich sein, ihnen kommt bei einer Führung am östlichen Rand dagegen keine Bedeutung zu. Ebenso entfällt der Bündelungseffekt mit der Bl. 2388 vollumfänglich am westlichen Rand des Korridors, während er am östlichen Rand möglicherweise - ganz oder zu einem Teil - erreicht werden kann. Die Beeinträchtigungen von Leitungen etwa der Gas- oder Wasserversorgung können je nach Lage der Trasse im Korridor unterschiedliches Gewicht haben oder ganz entfallen. Auch die Vorteile einer Alternative können falsch eingeschätzt werden: So wird am westlichen Rand des Korridors der Varianten B 2 die Ortslage der Klägerin deutlich stärker entlastet als bei einer Führung an dessen östlichen Rand in der Nähe der Bl. 2388.
54Rechtlich ausgeschlossen ist die Betrachtung eines Korridors nicht. Abwägungsfehlerfrei ist eine solche Prüfung aber nur, wenn die angeführten Gründe geeignet sind, alle ernsthaft in Betracht kommenden Varianten innerhalb des Korridors abzulehnen. Dies gilt besonders für die von der Klägerin geforderte Variante B 2 (Ost), die "gespiegelt" - also im gleichen Abstand wie die planfestgestellte Leitung - oder jedenfalls möglichst nahe an der Bl. 2388 geführt wird. Denn auch die Klägerin räumt ein, dass am westlichen Rand des Korridors die Bündelung mit der Bl. 2388 entfällt, die Leitung dort länger wäre und in weitem Umfang bisher nicht in Anspruch genommene Flächen benötigt würden.
55c) § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begrenzt die gerichtliche Abwägungskontrolle.
56Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 23 und vom - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13). Sie ist hinsichtlich des Abwägungsgebots grundsätzlich darauf beschränkt, eine fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen Belange zu rügen. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (stRspr, 7 A 13.17 - NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 19 Rn. 53 und vom - 7 A 10.20 - juris Rn. 24). Warum sich aus dem Recht der Europäischen Union etwas Anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Denn § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht mit dessen Vorgaben in Einklang ( - NJW 2015, 3495 Rn. 34).
57Die gerichtliche Abwägungskontrolle ist damit auf die Prüfung beschränkt, ob die eigenen, planfeindlichen Belange der Klägerin ausreichend ermittelt und bewertet worden sind und die für die Trassierung sprechenden, planstützenden Belange so ausreichend ermittelt und bewertet sind, dass der Beklagte ihnen vor den Belangen der Klägerin den Vorrang einräumen durfte.
583. Der Beklagte hat die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange der Klägerin erkannt und hinreichend berücksichtigt. Diese sind von eher untergeordnetem Gewicht.
59a) Der Beklagte hat festgestellt, dass es auf den im Eigentum der Klägerin stehenden und als Spielplatz genutzten Grundstücken ..., Flur ..., Flurstücke ... zu einer elektrischen Feldstärke von 2,8 kV/m kommt (PEB S. 47), die magnetische Flussdichte wird mit 16 µT prognostiziert (UVS S. 106). Diese Einwirkungen sind nicht belanglos. Sie bleiben aber deutlich unterhalb der sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV i.V.m. Anhang 1a ergebenden Grenzwerte von 5 kV/m und 100 µT, die für solche Orte gelten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Immissionen in der prognostizierten Höhe stehen einer Leitungstrasse nicht entgegen, sondern konnten - wie geschehen (PEB S. 47) - im Wege der Abwägung überwunden werden. Dass dem Spielplatz wegen seiner baulichen Gestaltung oder seiner Lage ein besonderes Gewicht zukommen müsste, macht die Klägerin nicht geltend.
60Für die Trasse werden Flächen im Kleingartengebiet T. durch Überspannung und einen Maststandort in Anspruch genommen. Dieser Nutzung kam in der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu. Kleingärten dienen nicht dem dauernden Wohnen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG), sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung. Ein abwägungserheblicher Belang auf Schutz des Wohnumfeldes steht daher weder ihren Nutzern noch dem Eigentümer zu. Die Klägerin zeigt im Übrigen nicht auf, in welcher Weise sie die Zwecke der Kleingartenanlage durch die Leitung vereitelt sieht, worin die hohe Bedeutung für die umliegenden Wohngebiete liegen soll und warum sie in dieser Funktion durch die planfestgestellte Leitung nachhaltig beeinträchtigt wird.
61Dem Interesse an gänzlicher Vermeidung einer Mehrbelastung durch elektromagnetische Felder der Grundstücke kommt zudem ein geringeres Gewicht zu, weil sowohl der Kinderspielplatz als auch die Kleingartenanlage in Kenntnis der Überschneidung mit dem Schutzstreifen von Höchstspannungsfreileitungen errichtet bzw. erweitert wurden. Denn die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks wird dadurch erheblich gemindert, dass die schutzwürdige Nutzung nach Errichtung einer Hochspannungsleitung in deren Einwirkungsbereich begründet wird. Das Interesse an der Vermeidung einer Mehrbelastung kann aus diesem Grund hinter anderen abwägungsrelevanten Belangen zurückstehen ( 7 VR 4.10 - UPR 2011, 26 Rn. 40).
62b) Die Klägerin zeigt nicht auf, dass gemeindliche Planungen unzureichend berücksichtigt worden sein könnten.
63Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (stRspr, vgl. 3 A 15.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 85 Rn. 28 und vom - 7 A 10.19 - juris Rn. 39 f.). Die Klägerin hat derartige Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit nicht aufgezeigt. Sie rügt zwar die Beeinträchtigung vorhandener oder durch Planung ausgewiesener Wohngebiete. Eine nachhaltige Beeinträchtigung ist aber nicht ersichtlich, weil die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten werden und die Wohngebiete nach Errichtung der Höchstspannungsfreileitungen geplant und verwirklicht worden sind.
64Die Planung im Bereich des "Campus F." und die Realisierung des dortigen Bebauungsplans Nr. 653 (jetzt 795) (vgl. UVS S. 155) stört die planfestgestellte Trasse nicht nachhaltig. Dies haben der 7. Senat (Beschluss vom - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23) und der erkennende Senat (Urteil vom - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 61) bereits ausgesprochen. Die Klägerin macht nicht geltend, dass diese Einschätzung durch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in Zweifel gezogen sein könnte. Die von ihr geforderte Trassenführung im Korridor der Variante B 2 betrifft diesen Bereich ohnehin nicht.
65c) Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf trassennahe Wohngebiete sind kein abwägungserheblicher Belang der Klägerin. Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an den Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet ( 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 17).
66d) Die Trasse nimmt Grundstücke in Anspruch, die im Eigentum der Klägerin stehen, sowohl durch Maststandorte als auch durch Schutzstreifen, die durch Dienstbarkeiten gesichert werden.
67Die Klägerin kann verlangen, dass die Beschränkungen ihres privatrechtlichen Eigentums in der Abwägung berücksichtigt werden. Sie hat indes selbst nicht gerügt, dass ihre privatrechtliche Position als Eigentümerin hinsichtlich aller betroffenen Grundstücke in die Abwägung unzureichend Eingang gefunden hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil für das Vorhaben vorrangig Grundflächen der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind ( u.a. - NVwZ 2009, 1283 <1286>; 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37). Darauf weist die Klägerin im Zusammenhang mit der Abwägung von Trassenalternativen selbst hin.
68e) Die Klägerin macht geltend, die Beeinträchtigungen der in ihrem Eigentum stehenden und zum Wohnen genutzten Grundstücke auf der Westseite der Straße ... seien in der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden.
69aa) Die Klägerin kann als Grundeigentümerin verlangen, dass die Belastung ihrer Grundstücke mit einer Dienstbarkeit in der Abwägung hinreichend Beachtung findet. Der Senat unterstellt zu ihren Gunsten, dass sie auch Störungen des Wohnumfeldes - etwa durch visuelle Beeinträchtigungen - oder den Schutz vor Immissionen elektromagnetischer Felder als eigene Belange geltend machen kann, obwohl die Grundstücke mit Erbbaurechten belastet sind und auch die Erbbauberechtigten diese Beeinträchtigungen rügen können (vgl. - BVerfGE 79, 174 <191>; 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 16).
70bb) Die betroffenen Belange haben ein gewisses Gewicht. Dass der Inhalt der Dienstbarkeiten die Nutzung der Gartengrundstücke wesentlich erschweren könnte, macht die Klägerin aber nicht geltend. Der Betrieb der Leitung führt zu Immissionen durch elektromagnetische Felder, diese bleiben jedoch prognostisch deutlich unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV.
71Die Klägerin rügt darüber hinaus Störungen des Wohnumfeldes durch die Sichtbarkeit der Leitungen.
72Soweit sie eine Beweiserhebung durch Einnahme des Augenscheins oder Sachverständigengutachten zu den Wohngebieten entlang der G.straße und der Straßen "..." und "..." beantragt hat, ist nicht erkennbar, warum dies zur Ermittlung ihrer eigenen Belange erforderlich sein könnte. Insoweit, aber auch hinsichtlich der Straße F. liegen Bilder und Karten vor. Die Klägerin zeigt nicht auf, warum das Material nicht ausreichen sollte, um dem Senat eine Bewertung der Situation zu ermöglichen und es deswegen einer Inaugenscheinnahme oder eines Sachverständigengutachtens bedürfen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 BN 26.08 - ZfBR 2009, 277 <278> und vom - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 <1764>).
73cc) Das Gewicht der Belange wird durch die Vorbelastung wesentlich gemindert. Die Wohngebäude sind nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ab den 1960er Jahren entstanden und damit an die bestehende Leitung Bl. 2339 herangebaut worden. Die Klägerin hat dazu beigetragen, dass sich die Wohnbebauung den Höchstspannungsfreileitungen angenähert hat.
74Der Ergänzungsbeschluss durfte die Vorbelastung durch die Bl. 2339 berücksichtigen (vgl. PEB S. 96). Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, in ihrer Abwägung tatsächliche und rechtliche Vorbelastungen in den Blick zu nehmen und zu bewerten ( 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <357> und Beschluss vom - 4 VR 1.13 - UPR 2014, 106 Rn. 57), ohne dass sie sich in der Abwägung zwingend für eine vorbelastete Trasse entscheiden müsste ( 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 a.E.). Die Vorbelastung reduziert im Grundsatz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Schutzgüter aufgrund des bisherigen tatsächlichen Zustands und deren Gewicht in der Abwägung. Wenngleich der Planergänzungsbeschluss die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch wiedergibt (PEB S. 96 f.), nimmt er im Ergebnis zutreffend eine Vorbelastung an. Insbesondere schließt der Wegfall der plangegebenen Vorbelastung die Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung als Abwägungselement nicht aus, welche die Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke mitbestimmt. Denn die tatsächliche Gebietsprägung entfällt nicht durch die Veränderung der rechtlichen Situation (Rubel, DVBl 2017, 585 <589 f.>). Dies gilt auch hinsichtlich der Schutzstreifen. Obwohl für die Leitung neue Schutzstreifen begründet werden sollen, lässt dies die faktische Vorbelastung durch Schutzstreifen für eine frühere Leitung unberührt. Zu einer neuen Belastung kommt es nur dort, wo bisher keine Schutzstreifen ausgewiesen waren oder vorhandene Schutzstreifen aufgeweitet werden müssen ( 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 54).
75Die Klägerin macht geltend, die Vorbelastung durch die Bl. 2339 sei entfallen, weil diese Leitung im Jahr 2012 seit vier Jahrzehnten außer Betrieb gewesen sei; sie habe bei Mast 37 - westlich des Edelstahlwerks - geendet. Diese Behauptungen sind nicht beweisbedürftig, nachdem weder der Beklagte noch der Beigeladene ihnen widersprochen haben. Dass die Leitung über einen längeren Zeitraum nicht betrieben worden ist, lässt die Vorbelastung nicht entfallen. Maßgebend für die Vorbelastung ist das tatsächliche Vorhandensein einer Leitung. Diese wirkt auf das Landschaftsbild ein, das Wohnumfeld wird gerade durch die Sichtbarkeit einer Leitung als gestört empfunden, während die Wirkungen des Betriebs - etwa Immissionen durch elektromagnetische Felder, Geräusche - dahinter deutlich zurücktreten. Dies ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Auch die Klägerin sieht das Wohnumfeld gerade durch visuelle Beeinträchtigungen der neuen Leitung gestört. Dass die Leitung in ihren wesentlichen Teilen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch vorhanden war, hat die Klägerin nicht in Frage gestellt. Sie behauptet den "Beginn der Demontage" - wohl der Leiterseile -, ohne dies räumlich oder sachlich näher zu beschreiben oder darzulegen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Demontage von Leiterseilen offenkundig geworden ist. Ihre Angabe, die Leitung sei "etwa 2012" abgebaut worden, behauptet nicht substantiiert eine Demontage vor dem im November 2012 erlassenen Planfeststellungsbeschluss.
76Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, dass den Anwohnerinnen und Anwohnern bekannt gewesen sei, dass die Leitung Bl. 2339 seit vier Jahrzehnten außer Betrieb gewesen sei, an Mast 37 geendet habe und mit der Demontage dieser Freileitung bereits vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens begonnen worden sei. Damit ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache benannt. Es ist nicht erkennbar, die Kenntnis welcher Personen ermittelt werden soll und welchen Zeitpunkt die Klägerin insoweit für maßgeblich hält. Die Behauptung ist darüber hinaus ins Blaue hinein aufgestellt. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, warum die Zeugen in der Lage sein könnten, über innere Tatsachen anderer Personen Auskunft zu geben; der Verweis auf einen Zeitungsartikel genügt insoweit nicht. Es kommt auf die Behauptung im Übrigen nicht an. Denn für die Vorbelastung war das tatsächliche Bestehen der Leitung maßgeblich, weder die Einstellung des Betriebes noch die Kenntnis davon.
774. Der Planergänzungsbeschluss hat die Belange der Klägerin ohne Rechtsfehler zu deren Lasten hintangestellt. Die für den planfestgestellten Verlauf der Leitung angeführten Gründe erweisen sich als noch ausreichend ermittelt und hinreichend tragfähig, um ihnen in der Abwägung Vorrang vor den Belangen der Klägerin zu geben. Eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Abwägungsentscheidung kann die Klägerin dagegen nicht verlangen.
78a) Der planfestgestellte Trassenverlauf - in einem Abstand von etwas weniger als 40 m parallel und im Gleichschritt zu der fortbestehenden Hoch- und Höchstspannungsleitung St. Tönis - Osterath, Bl. 2388 - erzielt einen Bündelungseffekt. Er verwirklicht damit das Gebot, linienförmige Infrastrukturen zu bündeln, das in verschiedenen Vorschriften des Planungsrechts Ausdruck gefunden hat (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, ferner § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG; vgl. auch 8.2-1 Landesentwicklungsplan NRW 2017) ( 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Sinn und Zweck des Bündelungsgebots ist der Schutz von Natur und Landschaft vor weiterer Zerschneidung und deren Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie die Vermeidung weiterer Flächeninanspruchnahme ( 11 VR 16.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6 S. 7; .AK - juris Rn. 178). Inwieweit bei einer Parallelführung noch von einer Bündelung ausgegangen werden kann, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei ist neben naturräumlichen Gegebenheiten auch die Breite der Schutzabstände der vorhandenen Infrastruktur zu berücksichtigen.
79Der Planergänzungsbeschluss hat der Variante B 2 einen Bündelungseffekt abgesprochen (PEB S. 95). Für Trassenverläufe im westlichen Bereich des Trassenkorridors B 2 trifft dies zu. Der Planfeststellungsbeschluss durfte aber auch einen Verlauf am östlichen Rand des Trassenkorridors B 2 in dieser Hinsicht als nachteilig bewerten. Die Klägerin reklamiert für diese Variante einen Bündelungseffekt, wenn die Trasse "gespiegelt" zur geplanten Trasse auf der westlichen Seite der Leitung Bl. 2388 geführt würde. Nach den Plankarten verlaufen auf der von der Klägerin geforderten Trasse die Rohwasserleitung/SWK-Energie (Rohwasserleitung DN 500 GGG) und die Wasserleitung/SWK-Energie (DN 600 GGG); diese wahren einen Abstand zur Trassenachse der Bl. 2388 von 30 bis 38 m und verlangen einen eigenen Schutzstreifen von 9,5 m.
80Die Klägerin geht - insoweit in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten - davon aus, dass bei einer parallelen Führung von Rohrleitungen und Höchstspannungsfreileitungen technische Mindestabstände empfohlen werden. Ihre Behauptung, die Freileitung könne bei Wahrung der technischen Empfehlungen in einem Abstand von 35 m westlich der Bl. 2388 und damit auf der Wasserleitung errichtet werden, ist ins Blaue hinein aufgestellt. Die Klägerin hat sie auch nicht durch Erkundigungen bei ihren Stadtwerken untermauert. Hiervon unabhängig ist nicht ersichtlich, warum eine solche, handgreiflich fernliegende Lösung in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, selbst wenn sie nicht nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden sollte.
81Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Errichtung der Leitungsachse der Bl. 4571 in einem Abstand von 50 m zur Bl. 2388 den einschlägigen technischen Empfehlungen widerspricht. Ausgehend von einem Abstand der Wasserleitungen von etwa 35 m zur östlich verlaufenden Bl. 2388 müsste eine westlich parallel errichtete Leitung in einem Abstand von 15 m den empfohlenen Mindestabstand unterschreiten, den auch die Klägerin mit 20 m angibt. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen bezeichnet die als Bezugspunkt des Mindestabstandes angegebene Masterdung den äußeren Rand des Mastfußes. Dieser hat zur Mastachse, darauf weist die Klägerin zutreffend hin, einen Abstand von 5 m. Dies würde den empfohlenen Abstand auf 60 m erhöhen. Damit könnte das Ziel einer Bündelung schlechter erreicht werden als mit der planfestgestellten Variante. Ob man einer solchen Variante den Bündelungseffekt in Gänze abspricht, ist nachrangig und hängt davon ab, ob der Schutz des Landschaftsbildes oder das Ziel sich überschneidender Schutzstreifen in den Vordergrund gerückt wird.
82Der Senat hatte keinen Anlass, der Beweisbehauptung nachzugehen, die Leitung könne in einem Abstand von 50 m westlich der Bl. 2388 errichtet werden. Nach Auffassung der Klägerin kann ein solcher Abstand gewahrt werden, wenn die Planung nach einer Prüfung des Einzelfalls die empfohlenen Abstände unterschreitet. Der Beklagte durfte sich indes auf Varianten beschränken, die den technischen Abstandsempfehlungen entsprachen. Er war nicht gehalten, zur Schonung der Belange der Klägerin ein Unterschreiten technischer Empfehlungen zu prüfen, die Alternativtrasse soweit als möglich an die Wohnbebauung heranzuführen und damit die angestrebte Entlastung zu einem gewissen Teil wieder zu vermindern. Hiervon unabhängig hätte eine im Abstand von 50 m geführte Trasse einen geringeren Bündelungseffekt als die planfestgestellte Variante.
83Zwar verschwenken die Wasserleitungen bei Mast 4 der Bl. 2388 nach Westen und verlaufen mit jeweils geringen Abständen zwischen Mast 3 der Bl. 2388 und Mast 22 der Bl. 4571. Diese Konfliktsituation im nördlichen Bereich betrifft aber nur ein kürzeres Teilstück. Dass Abstandsempfehlungen im Bestand unterschritten werden, gibt zudem keinen Anlass, bei der Planung einer Trasse auf einer längeren Teilstrecke von technischen Empfehlungen abzuweichen.
84b) Angesichts der technischen Hindernisse für eine "gespiegelte" Variante ist die Erwägung nicht zu beanstanden, dass eine Trasse im Korridor der Variante B 2 mehr Flächen in Anspruch nähme, die bislang nicht durch Schutzstreifen belastet sind. Denn eine solche Trasse müsste von der Wasserleitung und damit zugleich von der Bl. 2388 abrücken, so dass die in Anspruch genommene Fläche vergrößert würde.
85Der Senat hat keinen Anlass, der Behauptung der Klägerin nachzugehen, dass die Variante B 2 nicht länger als die planfestgestellte Trasse sei. Die Klägerin legt schon nicht dar, ob diese Behauptung für alle im Trassenkorridor B 2 gelegenen Varianten gelten soll, für die von ihr favorisierte "gespiegelte" Variante oder für eine Variante, die sich unter Einhaltung technischer Empfehlungen soweit als möglich der Leitung Bl. 2388 annähert. Die Behauptung setzt sich auch nicht mit den Darlegungen der Beigeladenen zur Anbindung von Mast 22 einer "gespiegelten" Variante an Mast 65 oder 66 der Bl. 4539 auseinander, die bereits Gegenstand des Eilverfahrens gewesen ist ( 4 VR 5.19 - Rn. 42). Es kommt auf die unter Beweis gestellte Tatsache aber auch nicht an: Denn der Planergänzungsbeschluss (PEB S. 94 f.) hält der Variante B 2 nicht die größere Länge entgegen, sondern die dadurch bewirkte "umfangreichere Flächeninanspruchnahme, darunter auch von bislang unbelasteter Fläche" (PEB S. 94), also die "erstmaligen Grundstücksbetroffenheiten" (PEB S. 95). Diese Nachteile einer im Trassenkorridor der Variante B 2 verlaufenden Trasse sind von einem Längenvergleich unabhängig.
86c) Der Ergänzungsbeschluss befasst sich ohne Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin mit den technischen Schwierigkeiten der Variante B 2.
87aa) Die Beigeladene hat unter Hinweis auf die Situation am Punkt St. Tönis plausibel gemacht, dass die dortige Anbindung an die Bl. 4539 und die Bl. 4540 die Errichtung neuer, weil tragfähigerer Masten erfordert und zu einer Verlängerung der Leitung führt. Dem ist die Klägerin nach dem Eilbeschluss des Senats nicht mehr entgegengetreten. Dass eine Einbindung der Bl. 4571 an den Punkt St. Tönis technisch möglich ist, wenn die Variante B 2 parallel zur Bl. 2388 geführt würde, bedarf keines Beweises, weil weder der Beklagte noch die Beigeladene diese Möglichkeit bestreiten. Die weiter unter Beweis gestellte Behauptung, es komme dort nicht zu Masterhöhungen, ist ins Blaue hinein aufgestellt und setzt sich mit der Kreuzung mit der Bl. 2388 bei Mast 2a nicht auseinander. Hiervon unabhängig geht der Vortrag daran vorbei, dass die Beigeladene weitere technische Hindernisse im Bereich St. Tönis ins Feld führt, namentlich den Neubau eines Mastes der Bl. 4539 und des Mastes Nr. 53 der Bl. 4540, die zusätzlich erforderlich wären. Ob auch Masten demontiert würden, spielt insoweit keine Rolle.
88bb) Die Beigeladene hat erläutert, dass es bei einer Kreuzung der Leitung Bl. 2388 zwischen den Masten 15 und 16 zu einer Erhöhung der Masten um 17 m bzw. 14 m kommen müsste und auf die Schwierigkeiten einer schleifenden Kreuzung verwiesen. Es bedürfe einer Erhöhung, weil anderenfalls die Leiterseile der untersten Traverse der Bl. 4571 auf der gleichen Höhe wie die obersten Leiterseile der Bl. 2388 verliefen. Die Kreuzungssituation bei den niedrigeren Masten 13 und 14 lässt sich dem nicht entgegenhalten, weil die dort gekreuzte Leitung - ein Abzweig der Bl. 2388 - bereits im Bestand niedriger verläuft.
89Die Klägerin bestreitet die Notwendigkeit einer Erhöhung. Ihre Beweisbehauptung, im Bereich der Masten 8 bis 10 der Bl. 2388 sei eine Überquerung der Freileitung durch die gegenständliche Freileitung technisch möglich, ohne die Masten 15 bis 17 gegenüber der planfestgestellten Variante zu erhöhen ist ins Blaue hinein aufgestellt. Sie steht im Widerspruch zu ihrem Vorbringen als Trägerin öffentlicher Belange im Aufstellungsverfahren, dass es zu einer "gewissen Erhöhung" (Einwendungsschreiben vom , S. 19) kommen werde. Allerdings hat die Klägerin geltend gemacht, der Konflikt könne durch Umbaumaßnahmen an der Bl. 2388 gelöst werden, indem diese niedriger oder ihre Leiterseile "straffer" geführt würden. Ob diese Möglichkeit besteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Abwägung der technischen Varianten durfte sich auf Varianten der planfestgestellten Trasse beschränken und musste sich nicht auf Umbaumaßnahmen an anderen Leitungen erstrecken, die ihrerseits - wie Masterhöhungen - erkennbar mit erheblichem Aufwand verbunden sein würden.
90d) Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin gerügten Abwägungsmängel verweist der Senat auf die Erwägungen des Eilbeschlusses vom - 4 VR 5.19 - (Rn. 47 f. [Hoflagen, Denkmalschutz], Rn. 49 [Wasserschutzgebiete]). Es kommt aus den Gründen des Eilbeschlusses nicht auf die Frage an, ob einer Variante im Korridor B 2 zwingendes Artenschutz- oder Raumordnungsrecht entgegenstände (ebd. Rn. 51).
91e) Es bedurfte keiner weiteren oder vertieften Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde, um die Belange der Klägerin zu überwinden. Denn eine Variante B 2 (Ost) hätte nur geringe Vorteile für die Klägerin.
92Zwar wäre die Belastung mit Schutzstreifen entfallen, dafür wären aber andere Grundstücke in Anspruch genommen worden. Vollständig entfallen wären die Immissionen elektromagnetischer Felder auf die im Eigentum der Klägerin stehenden und zum Wohnen genutzten Grundstücke an der F., die indes auch bei der planfestgestellten Variante unterhalb der Grenzwerte verbleiben. Zudem wäre zwar das Wohnumfeld durch die geringere Sichtbarkeit der Leitung entlastet, es wäre indes weiterhin durch die Nähe zu Höchstspannungsfreileitungen geprägt. Denn die im Bestand verbleibende Leitung Bl. 2388 verläuft in 80 m Entfernung zu den Wohngebäuden und 60 m Entfernung zur Grundstücksgrenze. Auch die Bl. 4571 hätte weiterhin auf die Wohngrundstücke eingewirkt, wenn sie - wie von der Klägerin angedacht - in einem möglichst engen Verbund mit der Bl. 2388 auf deren westlicher Seite geführt würde. Einer Entlastung der Situation am Spielplatz in B. und in der Kleingartenanlage kommt nur geringes Gewicht zu.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:071021U4A9.19.0
Fundstelle(n):
ZAAAI-01194