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Verein | Betrieb einer Dorfkneipe als wirtschaftlicher Verein
Ein nicht als gemeinnützig i. S. der §§ 51 ff. AO anerkannter Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft („Dorfkneipe“) bezweckt, ist ein wirtschaftlicher Verein i. S. des § 22 BGB, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
Bei dem Betrieb einer „Kneipe“ handele es sich geradezu um den Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. des § 22 BGB, so das Gericht. Für die der beantragten Eintragung entgegenstehende Bejahung der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genügt es danach, dass die Tätigkeit des Vereins auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten [i]Wickert, NWB 12/2016 S. 863des Vereins gerichtet ist. Der bezweckte Erhalt einer Dorfkneipe erfordert die Erwirtschaftung der für den Betrieb des Unte...