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Rücklage für Ersatzbeschaffung – Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Das BMF hat die Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffung vorübergehend erneut verlängert ( :003, NWB CAAAH-97189).
Danach gilt Folgendes:
Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Hinweis: Das Schreiben ersetzt das BStBl 2021 I S. 102