OFD Frankfurt am Main
EStG Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuerrechts für 2002
Im VZ 2002 in Kraft tretende Änderungen:
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Vorschrift | Kurzinhalt | Änderungsgesetz, Bemerkungen |
Für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist der Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 – 99 EStG) der tariflichen ESt hinzuzurechnen, soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte (vorher) um Sonderausgaben nach § 10a EStG gemindert wurde. | AVmG | |
Die Steuerfreistellung bestimmter Sachbezüge und Einkleidungsbeihilfen wurde auf Zollfahndungsbeamte ausgedehnt. | Zollfahndungsneuregelungsgesetz | |
Aufstockungsbeträge werden auch bei Beamten, Richtern und Pfarrern steuerfrei gestellt | StÄndG 2001 | |
Bei Stellung eines Antrags nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG (Antrag auf Versteuerung der stillen Reserven bei einbringungsgeborenen Anteilen) innerhalb des 7-Jahres-Zeitraums kommt das Halbeinkünfteverfahren nicht zur Anwendung. | UntStFG | |
Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals werden steuerfrei gestellt, soweit im Kalender- oder Wirtschaftsjahr des Bezugs und der sieben vorangegangenen Jahre Hinzurechnungbeträge gemäß
§ 10 Abs. 2 AStG der Einkommensteuer unterlegen haben. | UntStFG | |
Die Besteuerung von Arbeitnehmertrinkgeldern wird vollständig freigestellt. | Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern | |
Der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost wird steuerfrei gestellt. | StÄndG 2001 | |
Bestimmte Beiträge des Arbeitgebers (aus dem ersten Dienstverhältnis; LSt-Klassen I – IV) an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds werden steuerfrei gestellt, soweit sie insgesamt im Kj. 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. | AVmG | |
Auslandsdienstbezüge aus öffentlichen Mitteln und aus öffentlichen Kassen sind nunmehr steuerfrei. | StÄndG 2001 | |
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen wird sichergestellt, dass auf unwiderruflichen Antrag Umschichtungen von Altersvorsorgevermögen seitens des Arbeitgebers (aus Direktzusagen) oder eine Unterstützungskasse in einen nach § 4e EStG gegründeten Pensionsfonds steuerfrei bleiben. | AVmG | |
Abführungsbedingte Gewinnminderungen in Organschaftsverhältnissen sind nur zur Hälfte steuerlich zu berücksichtigen. Auch bei einbringungsgeborenen Anteilen dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und Werbungskosten nur zur Hälfte abgezogen werden. | UntStFG, Steuerbeamtenausbildungsgesetz | |
Die Nichtberücksichtigung von Entnahmen und Einlagen in den drei Monaten vor und nach dem Bilanzstichtag in die Ermittlung der abziehbaren Schuldzinsen wird aufgehoben. | StÄndG 2001 | |
Regelung zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen an Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als Betriebsausgabe. | AVmG; Schaffung eines neuen (nunmehr fünften) Durchführungswegs für betriebliche Altersversorgung. | |
Die nicht rückstellungsfähigen Aufwendungen müssen in künftigen Wirtschaftsjahren zu aktivierungspflichtigen AK/HK führen. | StÄndG 2001 | |
Wie die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften gemäß
§ 32c EStG bei der sog. Tonnagebesteuerung nicht anzuwenden war, so kann nunmehr auch die Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften nach § 35 EStG nicht beansprucht werden. | StÄndG 2001 | |
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d) Satz 2 EStG | Durch das Altfahrzeug-Gesetz ist eine ratierliche Ansammlung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Alterzeugnissen vorgeschrieben. | AltfahrzeugG |
Klarstellend wird die Möglichkeit einer Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder bei einer ungeltlicherlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils in das EStG aufgenommen. | UntStFG | |
Die Buchwertfortführung ist nach den in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG genannten Fällen zwingend. | UntStFG | |
Pensionsrückstellungen dürfen nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen enthält. | StÄndG 2001 | |
Die Änderungen stellen im Gegensatz zu dem Inhalt des StEntlG die Gesellschafterbezogenheit der 6b-Rücklage wieder her. Die Neufassung des Abs. 10 räumt die Möglichkeit ein, den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes bis zu einem Betrag von 500.000 € von den AK neu angeschaffter Anteile an KapGes oder abnutzbarer, beweglicher WG (im Wj. der Veräußerung und den zwei folgenden) oder von den AK neu angeschaffter Gebäude (im Wj. der Veräußerung und den vier folgenden) abzuziehen. | UntStFG | |
Der Gesetzgeber kehrt bei der 6b-Rücklage zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise zurück. Es besteht nunmehr für Steuerpflichtige, die weder Körperschaft, Personenvereinigung noch Vermögensmasse sind, die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem erfolgt sind, bis zu einem Betrag von 500.000 € im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften, auf abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Jahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Gebäuden zu übertragen. Bei Auflösung i.S.v. § 6b Abs. 10 Satz 6 EStG ist von der Anwendung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG abzusehen. | ||
Bei den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann die offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke in Ansatz gebracht werden, wenn sie vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. | StÄndG 2001 | |
Der Abzug von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen als sofortabzugsfähige Betriebsausgaben wurde aufgehoben. Nicht abziehbare Vorsteuer ist künftig ausnahmslos zu aktivieren. | StÄndG 2001 | |
Die Möglichkeit zum Abzug von Aufwendungen für bestimmte hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse wurde mit Wirkung ab dem VZ 2002 gestrichen. | 2. FamFördG; Die steuerliche Förderung dieser Beschäftigungsverhältnisse hat nicht zu den erhofften arbeitsmarktpolitischen Wirkungen geführt. | |
AVmG | ||
Erweiterung des geförderten Personenkreises um Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (Beamte), Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, beurlaubte Beamte, u.a.; Regelung über die Vergabe einer Zulagenummer bzw. Versicherungsnummer für den erweiterten Personenkreis. | Versorgungsänderungsgesetz 2001, Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung | |
Die Höchstbeträge für Parteispenden werden auf 1.650 € bzw. 3.300 € bei Zusammenveranlagungen (VZ 2001: 1.534 € bzw. 3.068 €) angehoben. | Gesetz zur Änderung des PartG | |
Der Katalog für Ausnahmen von diesem Abzugsverbot ist um den Hinweis auf die Vorschriften § 10a und § 33c EStG ergänzt, sowie um § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG vermindert worden. | StÄndG 2001, 2. FamFördG | |
Für nach dem beginnende Wj. (§ 52 Abs. 31 Satz 2 EStG) sind vereinnahmte Kapitalerträge aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen i.S.d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zum Grundbetrag zu erfassen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG). | StÄndG 2001 | |
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 EStG | Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils führt zu laufenden Gewinnen. Außerordentliche Einkünfte ergeben sich folglich aus solchen Veräußerungen nicht mehr. | UntStFG |
Auch bei nur teilweiser Übertragung von Wirtschaftsgütern ist bei Realteilungen nach dem zwingend der Buchwert anzusetzen. Allerdings führt die Nichtbeachtung der dreijährigen Sperrfrist auch bei der Realteilung zum rückwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes. | UntStFG | |
§ 17 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 Buchst. b und Abs. 4 Satz 1 EStG | Die Änderungen in Abs. 1, 2 und 4 sind lediglich redaktioneller Art. Jedoch ist hinsichtlich der Frage der der Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG in § 52 Abs. 34a Satz 2 EStG klargestellt worden, dass die durch das StEntlG 1999 / 2000 / 2002 neugefasste Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen der bisherigen Rechtslage auch für VZ vor 1999 anzuwenden ist. | UntStFG |
Wegen der geringen steuerlichen Bedeutung ist bei einer Verfügung nach dem auf die 6-jährige Sperrfrist verzichtet worden. Definiert wird der Begriff der Vermögensbeteiligung nun in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-5 5. VermBG; materielle Änderungen ergeben sich hieraus nicht. | StÄndG 2001 | |
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Bezüge, die nach der Liquidation einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung anfallen zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören, sofern nicht Nennkapital zurückgezahlt wird. Entsprechendes gilt für Bezüge aufgrund einer Kapitalherabsetzung. | StÄndG 2001 | |
(Nachgelagerte) Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen | AVmG, StÄndG 2001 | |
Soweit nicht anders beantragt, werden außergewöhnliche Belastungen bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages bei den Veranlagungen jeweils hälftig berücksichtigt. | 2. FamFördG | |
In die nach wie vor durchzuführende Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ist auch der neue Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.S. von § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen. | 2. FamFördG | |
Wie für die Günstigerprüfung des § 10a Abs. 2 EStG zwingend der KFB abgezogen wird, wird hier auch zwingend der zusätzliche Sonderausgabenabzug des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigt. | AVmG | |
Der Übergangszeitraum von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Nr. 2b) wurde präzisiert, so dass der Übergang Zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-, Zivildienstes oder einer Tätigkeit im Sinne der Nr. 2d gleichgestellt ist. Bei der Überprüfung des Grenzbetrages (VZ 2002 = 7.188 €) sind den eigenen Einkünften und Bezügen nun auch steuerfreie Gewinne (u.a. § 16 Abs. 4 EStG), steuerfrei bleibende Einkünfte (z.B. nach § 19 Abs. 2 EStG) sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen nach § 7 EStG übersteigen, zuzurechnen. Zudem werden im Monat des Übergangs von der Berufsausbildung in die Berufsausübung nur die auf den Ausbildungszeitraum entfallenden Einkünfte und Bezüge berücksichtigt (taggenaue Berechnung). Der Grenzbetrag ist für jeden Monat um 1/12 zu kürzen, in dem das Kind die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG an keinem Tag erfüllt. | 2. FamFördG | |
Der Kinderfreibetrag für das sachliche Existenzminimum wird von 3.564 € auf 3.648 € angehoben. Der Ausbildungsbedarf wird in einen neuen einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf einbezogen, er beträgt bei Zusammenberanlagung nunmehr 2.160 € und wird grds. für alle Kinder i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG gewährt. | 2. FamFördG | |
Der Haushaltsfreibetrag wird in mehreren Stufen – von 2.340 € im Jahr 2002 über 1.188 € in den Jahren 2003 und 2004 – abgebaut und entfällt ab 2005 völlig (§ 52 Abs. 40a EStG). Er wird bis 2004 auch wieder bei sog. Neufällen gewährt. | 2. FamFördG; Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz | |
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge ist § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 anzuwenden. | 2. FamFördG | |
Der Ausbildungsfreibetrag ist in einen Freibetrag für den Sonderbedarf eines volljährigen Kindes umgewandelt worden. Er wird gewährt, soweit das Kind auswärts untergebracht ist und seine Einkünfte 1.848 € nicht übersteigen. Es können 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. | ||
Erwerbsbedingte Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die je Kind 1.548 €, bei nicht zusammenlebenden Elternteilen 774 €
übersteigen, können bis zu weiteren 750 €, bei Zusammenveranlagung bis zu 1.500 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. | 2. FamFördG | |
Die Höchstbeträge i.S.d. § 34g Satz 2 EStG werden auf 825 € bzw. auf 1.650 € bei Zusammenveranlagungen (VZ 2001 767 € bzw. 1.534 €) angehoben. | Änderungsgesetz PartG | |
Für die Festsetzung von Vorauszahlungsbeträgen bleiben Sonderausgaben nach § 10.Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9, der §§ 10b, 33 und 33c sowie nach § 10a Abs. 1 EStG außer Ansatz. | AVmG, 2. FamFördG | |
Durch die Neuregelung für Abzugsbeträge für Kinderbetreuung i.S.d. § 33c EStG besteht nunmehr auch für diese die Möglichkeit zur Eintragung als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. | 2. FamFördG | |
Der Arbeitgeber hat auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nun auch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlten Beträge zu bescheinigen. | AVmG | |
Infolge des Verzichts auf die 6-jährige Sperrfrist bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an AN nach § 19a EStG ist der darauf beruhende Nachversteuerungstatbestand entfallen, die Regelung in § 42d Abs. 2 Nr. 3 EStG wurde deshalb gestrichen. | StÄndG 2001 | |
Bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a-c EStG (Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 a) und b) EStG) kann der Schuldner nach § 44a Abs. 7 EStG vom KapESt – Abzug absehen, wenn Gläubiger bestimmte Körperschaften sind | UntStFG | |
Der Schuldner der Kapitalerträge darf eine als solche zu kennzeichnende Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Urschrift der zur Anrechnung der KapESt erforderlichen Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 2 oder 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nach Angabe des Gläubigers abhanden gekommen ist. | UntStFG | |
Ab haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 v.H. der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. | Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe | |
Vom Steuerabzug nach § 48 EStG werden Bauleistungen an Vermieter ausgenommen, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, wenn die Bauleistungen für diese Wohnungen erbracht werden. | StÄndG 2001 | |
Die
Vorschrift regelt, dass der Leistende mit seinem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zugleich zustimmt, dass seine Daten nach § 48 Abs. 3 EStG beim BfF gespeichert werden und über diese an die LE Auskunft gegeben wird (damit LE auf Richtigkeit vertrauen kann). | StÄndG 2001 | |
Durch die Änderung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes i.S.d. § 17 EStG nicht mehr zu außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG führen. | StÄndG 2001 | |
Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist § 10a EStG nicht zu berücksichtigen. | AVmG | |
Der Steuersatz für den Abzugsbetrag wird bei Einnahmen bis 1.000 € gestaffelt (0 % bis 250 €, 10% von 251 – 500 €, 15 % von 501 – 1.000 €) und beträgt 25 % ab 1.001 €). | StÄndG 2001 | |
Der Steuerabzug war bisher vom Finanzamt des Vergütungsgläubigers anzuordnen und beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Nunmehr wird diese Anmeldung auf das Finanzamt verlagert, das den Abzug angeordnet hat. | StÄndG 2001 | |
Nach dem (BStBl 2001 II S. 291) ist die Bescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG (Freistellungsbescheinigung des BfF) kein Steuerbescheid im Sinne des § 155 AO, sondern ein sonstiger Verwaltungsakt, für den die Festsetzungsfrist des § 169 AO keine Anwendung findet. Demnach konnte nach § 50d EStG a.F. auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die geschuldete Steuer eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden. Die Neufassung (gilt ab ) des § 50d EStG sieht nur noch eine Freistellung vor, soweit noch keine Kapitalerträge oder Vergütungen dem Gläubiger zugeflossen sind. | StÄndG 2001 | |
Satz 4 wurde gestrichen. Auch zur Berechnung der Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern ist nun die BMG nach Satz 1 maßgebend. | 2. FamFördG | |
Bei der Ermittlung der BMG zur Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern ist im Falle des Steuerabzugs vom Arbeitslohn nun auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu berücksichtigen. | 2. FamFördG | |
Besteht nach dem EStG als auch nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld, so ist künftig derjenige kindergeldberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder, wenn das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils lebt, ihm den höheren Barunterhalt leistet. | 2. FamFördG | |
Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von 138 € auf 154 € angehoben. | 2. FamFördG | |
Anträge auf Kindergeld sind nun unmittelbar an die zuständige Familienkasse zu richten. | 2. FamFördG | |
Eine Kindergeldfestsetzung ist nunmehr aufzuheben bzw. zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschritten wurde. | 2. FamFördG | |
Der bisherige Abs. 7 wurde gestrichen, da mittels § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG eine Einrichtung von Bundes- und Landesfamilienkassen zur zentralen Aufgabenübernahme von der Vielzahl kleiner Familienkassen vorgesehen ist. | 2. FamFördG | |
Der bisherige Absatz 2 wurde gestrichen, da bereits § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG andere Möglichkeiten zur Auszahlung von Kindergeld an andere Personen bzw. an den Unterhaltsberechtigten selbst vorsieht. | 2. FamFördG | |
Pfändung von Ansprüchen auf Kindergeld. | 2. FamFördG | |
Der neu in das EStG eingefügte XI. Abschnitt enthält die Vorschriften über die Altersvorsorgezulage. | AVmG, StÄndG 2001 und Versorgungsänderungsgesetz 2001; Aufgrund der Einbeziehung der Beamten durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in den durch das AVmG mit einer Altersvorsorgezulage und einem alternativen Sonderausgabenabzug (§ 10 a EStG) begünstigten Personenkreis wurden gleichzeitig erforderliche Änderungen im XI. Abschnitt des EStG vorgenommen |
Änderungsgesetze
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StÄndG | Steueränderungsgesetz vom , BStBl 2002 I S. 4 |
UntStFG | Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom , BStBl 2002 I S. 35 |
AVmG | Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom , BStBl 2001 I S. 420 |
2. FamFördG | Zweites Gesetz zur Familienförderung vom , BStBl 2001 I S. 533 |
Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom , BStBl 2002 I S. 56 | |
Änderungsgesetz PartG Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom , BStBl 2002 I S. 666 | |
Steuerbeamtenausbilungsgesetz Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom , BStBl 2002 I S. 714 | |
Zollfahndungsneuregelungsgesetz vom , BStBl 2002 I S. 818 | |
AltfahrzeugG Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen vom , BStBl 2002 I S. 854 | |
Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom , BGBl 2003 I S. 58 |
OFD Frankfurt am Main v.
Fundstelle(n):
QAAAA-81026