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Verfahrensrecht | Digitalisierung im finanzgerichtlichen Verfahren (FG)
Im FG Münster wurde das in § 52b Abs. 6 FGO gesetzlich geregelte sog. ersetzende Scannen zum eingeführt. Des Weiteren besteht ab dem für Rechtsanwälte die Pflicht zur aktiven Nutzung ihres beA (§ 52d Satz 1 FGO).
Hintergrund: Beim ersetzenden Scannen werden sämtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt. Das ersetzende Scannen unterscheidet sich von der bisherigen Verfahrensweise dahingehend, dass die eingescannten Dokumente (frühestens) nach Ablauf von 6 Monaten nach Durchführung des Scanvorgangs vernichtet werden können (§ 52b Abs. 6 Satz 5 FGO).
Das FG Münster erläutert zum Scannen: