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Verfahrensrecht | Bedeutung von Betriebsvermögen für den Befreiungsanspruch gem. § 150 Abs. 8 AO (FG)
Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen gem. § 150 Abs. 8 AO ein
Anspruch auf Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zusteht, ist
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes abzustellen, der die
Übermittlungspflicht auslöst; dabei ist neben dessen Einkünften auch das
Betriebsvermögen zu berücksichtigen (, rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch hat, von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2019 befreit zu werden: Die Klägerin hatte die Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ihrer Er...