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OLG Celle Beschluss v. - 9 W 99/21

Gesetze: BGB § 21, BGB § 22, AO § 51, AO §§ 51ff

Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichen Verein, Gaststätte

Leitsatz

Ein (nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannter) Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft („Dorfkneipe“) bezweckt, ist nicht als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB anzusehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OLGCE:2021:1006.9W99.21.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 51
NJW 2022 S. 555 Nr. 8
NJW 2022 S. 9 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2022 S. 14
ZIP 2021 S. 2485 Nr. 48
XAAAI-00940

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