HGrStG § 14
§ 14 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
§ 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
in Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Steuermessbetrag und
in Abs. 4 an die Stelle der Fortschreibung des Grundsteuerwerts die Festsetzung des Steuermessbetrags tritt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAI-00938