§ 8 EigZulG (Teil-)Entgeltlicher Erwerb bei einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen
Nach Rz. 13 des (BStBl 1996 I S. 1508 = EStH 2001 Anhang 13 IV) gehörte zu den Erträgen des übergebenen Vermögens auch der Nutzungswert der vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung, sodass eine ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wurde und damit eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorlag. In diesen Fällen handelte es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Folglich konnte keine Eigenheimzulage gewährt werden.
Der BFH hat dagegen mit Urteil vom – X R 10/99 –, BStBl 2002 II S. 653, entschieden, dass zu den Erträgen des übergebenen Vermögens nicht der Nutzungswert der vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gehört. Sie stellt damit auch keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit dar (ESt-Kartei § 22 EStG Nr. 15 Rzn. 10 und 13).
Damit liegt in den Fällen, in denen das gegen wiederkehrende Leistungen übertragene Vermögen vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und im Übrigen keine Erträge abwirft, ein (teil-)entgeltlicher Erwerb vor, sodass ein nach § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG begünstigter Anschaffungsvorgang gegeben ist. Die Anschaffungskosten des Übernehmers bemessen sich nach dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen (ESt-Kartei § 22 Nr. 15 Rzn. 42/43) Bei teilentgeltlichem Erwerb ist der Förderhöchstbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG nicht zu kürzen. Die Gewährung der Eigenheimzulage hat zur Folge, dass in solchen Fällen der Abzug der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben ausscheidet.
Übergangsregelung
Für Grundstücksübertragungen mit Vertragsabschluss vor dem können Übergeber und Übernehmer übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung festhalten (ESt-Kartei § 22 Nr. 15 Rz. 59 Abs. 3). Wird eine vom späteren Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zusammen mit einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit gegen wiederkehrende Leistungen in einem Übergabevertrag übertragen, sind die wiederkehrenden Leistungen nicht aufzuteilen. Maßgebend bleibt in der weiteren Beurteilung vielmehr die übertragene existenzsichernde Wirtschaftseinheit. In diesen Fällen ist im Rahmen einer ”Gesamtbetrachtung” zu prüfen, ob die wiederkehrenden Leistungen dem Grunde nach insgesamt als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder ob es sich insgesamt um Unterhaltsleistungen oder um ein Entgelt für die übertragenen Wirtschaftsgüter handelt. Sind die wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben abzugsfähig, liegt hinsichtlich der vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kein nach dem EigZulG begünstigter Anschaffungsvorgang vor.
OFD Hannover v. - EZ 1200
– 5 – StO 222 EZ 1200
– 6 – StH 223
Fundstelle(n):
OAAAA-80996