Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Baden
Leitsatz
1. Das besondere Kirchgeld, das in Baden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG Baden-Württemberg, § 4 KiStO Baden in Verbindung
mit als kirchliche Haushaltsgesetze erlassenen Kirchensteuerbeschlüssen erhoben wird, ist nicht verfassungswidrig und verstößt
insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit
der Besteuerung oder gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung.
2. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds ist nicht nur in den Fällen zulässig, in denen der – mit seinem nichtkirchenangehörigen
Ehegatten zusammenveranlagte – kirchenangehörige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt (Abgrenzung zum , BStBl 1966 I S. 96),sondern auch dann, wenn beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen.
3. Es ist in der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH geklärt, dass die Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten
für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, das von Kirchensteuerpflichtigen erhoben wird, deren Ehegatte keiner steuererhebenden
Religionsgemeinschaft angehört, auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte
über ein (geringes) eigenes Einkommen verfügt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2022 S. 15 Nr. 15 EFG 2022 S. 173 Nr. 3 TAAAI-00668
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