Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
Die Beteiligung einer Gemeinde an einer Kapitalgesellschaft ist der nicht steuerbaren Vermögensverwaltung zuzurechnen.
In Ausnahmefällen, wenn die Gemeinde über ihre Beteiligung planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden
Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Eine eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch die Gemeinde liegt nicht bereits dann vor, wenn sie wesentliche Entscheidungen
trifft und Rahmenvorgaben setzt, ohne die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft zu bestimmen.
Eine Beteiligung ist nur dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Gemeinde eine einem faktischen Geschäftsführer
vergleichbare Stellung bei der Kapitalgesellschaft ausübt.
Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben erfordert neben der Kostentragungsverpflichtung weitergehende Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte,
die bei der Gesamtbeurteilung der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft außer Acht zu lassen sind.
Fundstelle(n): DStZ 2022 S. 181 Nr. 6 EFG 2022 S. 351 Nr. 5 GmbH-StB 2022 S. 122 Nr. 4 ZAAAI-00666
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