OFD Berlin - St 175 - EZ 1230 - 1/01

Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen; Kinderzulage und Steuerermäßigung nach § 34f EStG bei doppelter Haushaltzugehörigkeit eines Kindes

Der BFH hat mit Urteilen vom (X R 11/97 - BStBl 1999, II 594; X R 121/95 - BFH/NV 2000 S 16) entschieden, dass auch Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsarn zusteht, im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen sind, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. Lediglich in Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen. Dies setzt voraus, dass das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltzugehörigkeit.

Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern kann dann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es sich tatsächlich gleichmäßig im Laufe des Jahres abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält. Dabei sprechen folgende Beweisanzeichen für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen:

  • In beiden Wohnungen sind entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden.

  • Die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen (Schule, Vereine, Konfirmanden-/Kommunionunterricht o.ä., Sport- und Freizeitstätten etc.) müssen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind erreichbar sein.

  • Die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit gewährleistet sein (X R 121/95, BFH/NV 2000 S. 16).

Besteht zwischen den Eltern eine Vereinbarung über eine umschichtige Betreuung bzw. einen wechselnden Aufenthalt des Kindes, so ist die tatsächliche Durchführung dieser Vereinbarung mit der Folge einer doppelten Haushaltzugehörigkeit ohne weitere Prüfung anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass sich die Eltern nicht nur den Betreuungsunterhalt, sondern folgerichtig auch den entsprechenden Barunterhalt für das Kind teilen.

Liegt eine doppelte Haushaltzugehörigkeit des Kindes vor, so sind bei der weiteren Prüfung folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Nur ein Elternteil erhält die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bzw. einen Fördergrundbetrag nach dem EigZulG:

    Baukindergeld bzw. Kinderzulage sind - soweit die Voraussetzungen vorliegen - für diesen Elternteil in voller Höhe zu gewähren.

  2. Beide Elternteile erhalten die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (Alleineigentum oder Miteigentum): Das Baukindergeld ist jedem Elternteil voll zu gewähren. Nach R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR kann im Fall der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG jeder Ehegatte die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Anspruch nehmen, wenn dafür die Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind. Bei der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG werden die Ehegatten so behandelt, als wenn sie die Ehe nicht geschlossen hätten. Folglich ist die R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR analog auch auf nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Elternteile anzuwenden ( EFG 2002 S. 1456).

  3. Beide Elternteile erhalten die Fördergrundbeträge nach dem EigZulG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (keine Miteigentumsfälle an derselben Wohnung):

    Jeder der beiden Elternteile erhält die volle Kinderzulage, wenn die Elternteile jeweils Alleineigentümer eines Objektes sind.

  4. Ein Elternteil erhält für ein eigenes Objekt nach § 10e EStG und der andere erhält gleichzeitig für ein eigenes Objekt einen Fördergrundbetrag nach dem EigZulG (keine Mitelgentumsfälle an dersalben Wohnung): Sowohl das Baukindergeld als auch die Kinderzulage sind in voller Höhe zu gewähren. Denn nach § 9 Abs. 5 Satz 5 EigZulG steht der Kinderzulage die Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich. Einer Halbteilung bedarf es auch in diesen Fällen nicht.

Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZulG gleichzeitig für eigene Miteigentumsanteile an derselben Wohnung: Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG ist bei jedem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen, es sei denn, ein Elternteil kann einen Fördergrundbetrag für seinen Miteigentumsanteil nicht in Anspruch nehmen (vgl. Rz. 88).

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Fundstelle(n):
AAAAA-80979