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BMF 07.12.2021 IV A 3 - S 0336/20/10001 :045, NWB 51/2021 S. 3785

Abgabenordnung | Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Krise

Mit Schreiben v.  hat das BMF steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise Betroffene können bis zum S. 3786 Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum zu gewähren. Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis zum mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum fällig gewordenen Steuern) abzusehen. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum entstandenen Säumniszuschläge grds. zu erlassen. Bei Vereinb...