§ 2 UmwStG Steuerliche Rückwirkung bei der Vereinigung von Sparkassen Anwendung des § 2 UmwStG
Tz. 11.23 des (BStBl 1998 I S. 268; KSt-Kartei UmwStG Karte 17) enthält aus Billigkeitsgründen eine Sonderregelung für die Vereinigung öffentlichrechtlicher Kreditinstitute oder öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen. Danach sind die §§ 11 und 12 UmwStG auf diese Vereinigungen entsprechend anzuwenden, wenn sie durch landesrechtliche Vorschriften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen sind und einer Verschmelzung i.S.d. UmwStG entsprechen. Damit wird auch öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen eine Verschmelzung zu Buchwerfen und ggf. eine Verlustübertragung ermöglicht.
Darüber hinaus findet § 2 UmwStG auf die Vereinigung von Sparkassen Anwendung, wenn in dem entsprechenden Landesgesetz eine Regelung zur Rückwirkung in Anlehnung an § 17 Abs. 2 UmwG getroffen wurde. Nach dem Hessischen Sparkassengesetz ist eine derartige Rückwirkung jedoch nicht vorgesehen.
OFD Frankfurt am Main v. - S 1978 A - 19 - St II 11
Fundstelle(n):
OAAAA-80970