FördG Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG bei vorheriger Selbstnutzung eines hergestellten Gebäudes;
Anwendung des - (BStBl 2000 II S. 478)
Der (BStBl 2000 II S. 478) entschieden,
dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet;
dass eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, nicht zu gewähren ist. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen. Liegen in einem Veranlagungszeitraum sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG als auch die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 10e EStG vor, muss sich der Steuerpflichtige für eine der beiden Fördermaßnahmen entscheiden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt die OFD zur Anwendung des o.a. Urteils wie folgt Stellung:
Das Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Steuervergünstigungen, die zu einer zeitanteiligen Kürzung der Sonderabschreibungen führen, sind z.B. auch Vergünstigungen nach § 10f, 10h, 34f EStG, § 7 FördG und nach dem EigZulG. Die zeitanteilige Kürzung der Sonderabschreibungen ist vorzunehmen, wenn die Steuervergünstigung dem Grunde nach in Anspruch genommen wird; d.h. unabhängig davon, in welcher Höhe sie sich steuerlich auswirkt oder ob sie betragsmäßig begrenzt ist.
In Fällen der Selbstnutzung und Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nach vorhergehender Nutzung zur Einkunftserzielung sind die Grundsätze des Urteils entsprechend anzuwenden und die Sonderabschreibungen zeitanteilig zu kürzen, da auch in diesen Fällen entsprechend den Grundsätzen des Urteils eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Mehrfachförderung vorliegt. Dem BStBl 1996 I S. 1516 - Abschnitt II Tz. 1 aE liegt eine gegenteilige Auffassung zu Grunde, nach der keine zeitanteilige Kürzung der Sonderabschreibung vorzunehmen ist. Das BMF-Schreiben ist insoweit überholt. Aus Vertrauensschutzgründen sind die Grundsätze des Urteils in Fällen der Selbstnutzung nach vorhergehender Nutzung zur Einkunftserzielung erst anzuwenden, wenn die Nutzungsänderung nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl erfolgt [1].
Liegt eine bestandskräftige Steuerfestsetzung vor, ist sie wegen der nachträglichen anteiligen Kürzung der Sonderabschreibungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2000 Teil I S. 1236 veröffentlicht.
Zusatz der OFD:
Zeitanteilige Kürzung der Sonderabschreibungen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 FördG räumt dem Anspruchsberechtigten ein Wahlrecht ein, in weichem Jahr er die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen möchte. Eine Mehrfachförderung durch die Berücksichtigung einer Steuerbegünstigung für selbstgenutztes Wohneigentum und der Sonderabschreibungen nach §§ 3 und 4 FördG kann daher nur dadurch vermieden werden, dass die Sonderabschreibungen lediglich zeitanteilig gewährt werden. Für jedes Jahr des Förderzeitraums, in dem der Steuerpflichtige eine Steuerbegünstigung für selbstgenutztes Wohneigentum in Anspruch nimmt, ist die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen anteilig zu kürzen. Beispielsweise verringert sich der Abschreibungssatz der Sonderabschreibungen bei einem fünfjährigen Förderzeitraum und einem Abschreibungssatz von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage entsprechend um einen Abschreibungssatz von jeweils 10 v.H. jährlich. Liegen in einem Veranlagungszeitraum sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach §§ 3 und 4 FördG als auch die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung für selbstgenutztes Wohneigentum vor, muss sich der Steuerpflichtige für eine der beiden Fördermaßnahmen entscheiden.
OFD Frankfurt am Main v. - S 1988 A- 37 - St II 24
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAA-80969
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