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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 309/20

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB II; § 22b Abs 1 S 4 SGB II

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die vom Landkreis Jerichower Land gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Sie bilden die im Landesentwicklungsplan 2010 genannten Verflechtungsbereiche des ehemaligen Mittelzentrums Burg sowie den den Verdichtungsraum Magdeburg umgebenden Raum und den Verflechtungsbereich der Stadt Genthin, die Teilfunktionen eines Mittelzentrums wahrnimmt. Die Gemeinde Möckern ist diesem Verflechtungsbereich der Stadt Genthin zuzuordnen.

2. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2014 und der Fortschreibung 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für das Jahr 2017 auf einem schlüssigen Konzept.

3. Das Konzept beruht auf einer ausreichenden Zahl von Datensätzen.

4. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Landkreis Jerichower Land ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAI-00388

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