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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 12 BA 5/19

Gesetze: § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI; § 231 Abs 4b S 1 SGB VI; § 231 Abs 4b S 2 SGB VI; § 231 Abs 4b S 3 SGB VI; § 231 Abs 4b S 4 SGB VI; § 46 Abs 2 BRAO; § 46a BRAO; Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Abs. 2 BRAO), die die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI (Zahlung von Pflichtbeiträgen für ein berufsständisches Versorgungswerk bereits vor dem ) nicht erfüllen, können diese gem. § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI (frühestens ab dem ) nur beanspruchen, wenn bereits im Rückwirkungszeitraum ein Bezug zum Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft bestand. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber das bis zu den Entscheidungen des , B 5 RE 9/14 RE und B 5 RE 3/14) durch die Verwaltungspraxis geschaffene schutzwürdige Vertrauen bei der Befreiung von (vormals) „Syndikusanwälten“ angemessen berücksichtigen wollte.

2. Ein Unternehmensjurist, der vor seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt weder als Rechtsanwalt zugelassen noch Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes gewesen ist und dies auch zu keinem Zeitpunkt beantragt, sondern seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung „hingenommen“ hat, kann aus der Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI keinen Vertrauensschutz in eine Rückwirkung seiner Befreiung vor den Zeitpunkt seiner Zulassung herleiten.

Fundstelle(n):
WAAAI-00372

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