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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 246/19

Gesetze: § 26 SGB II; § 45 SGB I0; § 48 Abs 1 SGB I0; § 110 Abs 2 S 3 SGB I1; § 32 Abs 4 SGB I2; § 32 Abs 6 SGB I2; § 152 VAG; § 193 Abs 3 VVG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Obergrenze des Beitragszuschusses nach § 32 Abs 4 Satz 2 Nr 1 SGB XII ist die Hälfte des Beitrages im (konkret-individuellen) Basistarif maßgeblich, den die betroffene Person der privaten Krankenversicherung zu leisten hat oder - soweit sie nicht im Basistarif versichert ist - nach einem Wechsel in diesen Tarif zu leisten hätte (ebenso ER - juris Rn. 37; zu der Parallelvorschrift § 26 SGB II auch - juris Rn. 22 ff.).

2. Der Anwendungsbereich des § 48 SGB X erstreckt sich auch auf anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakte, "soweit" in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist; die Aufhebung ist damit ausschließlich auf das Ausmaß der Änderung beschränkt (hier Erhöhung von Renteneinkommen).

Fundstelle(n):
MAAAI-00371

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