Zur Würdigung der Stellungnahmen behandelnder Ärzte, Therapeuten und Sachverständiger, die nach langjährigen Erfahrungen regelmäßig von der Beurteilung anderer Ärzte und Sachverständiger abweichen und bei denen naheliegt, dass sie vom Prozessbevollmächtigten in einer Vielzahl von Fällen für seine Mandanten vorausgewählt worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung.
Die Einschätzung der Träger der Renten- und Pflegeversicherung ist nicht unbedingt maßgeblich, auch wenn diese dem Kläger Leistungen gewähren.
Bei depressiven Störungen handelt es sich nicht um im engeren Sinne nachweisbare Störungen, diesbezüglich kann auch ein Sachverständiger letztendlich nur anhand von Plausibilitätskriterien urteilen. Bei Störungen dieser Art sind stringente, plausible und zweifelsfrei glaubhafte Angaben der zu beurteilenden Personen insbesondere zu ihren Lebensumständen unentbehrlich.
Fundstelle(n): RAAAI-00365
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