InvZulG Investitionszulagen nach den §§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999 bei vom Wohngebäude räumlich getrennt errichteten Außenanlagen
Eine Investitionszulage nach den §§ 3, 3a, 4 InvZulG 1999 kommt für die Errichtung von Außenanlagen und für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhallungsarbeiten an Außenanlagen beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen nur in Betracht, wenn die Außenanlagen unselbstständige Gebäudebestandteile sind. Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn sie der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen.
Vom Wohngebäude räumlich getrennt errichtete Außenanlagen sind unselbstständige Gebäudebestandteile, wenn
sie in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Wohngebäude stehen, dass es ohne diese Außenanlagen als unvollständig erscheint,
Wohngebäude und Außenanlagen im Eigentum desselben Anspruchsberechtigten stehen,
zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Außenanlagen objektiv und wirtschaftlich als zu dem einzelnen Wohngebäude gehörig betrachtet werden können und
sie nur den Mietern dieses Wohngebäudes zur Nutzung überlassen werden.
Unselbstständige Gebäudebestandteile sind danach zum Beispiel die folgenden Außenanlagen:
Garagen bzw. Stellplätze, die räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtet wurden, wenn die Garage bzw. der Stellplatz und das Wohngebäude im Eigentum desselben Anspruchsberechtigten stehen, zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Garage bzw. der Stellplatz objektiv und wirtschaftlich als zum Wohngebäude gehörig betrachtet werden können, und die Stellplätze nur Mietern dieses Wohngebäudes zur Nutzung überlassen werden;
Zugangswege und (Straßen-)Zufahrten (einschließlich der dazugehörigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen), die auf dem Grundstück des Gebäudes erst eine Nutzung des Gebäudes ermöglichen und eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz darstellen;
Müllcontainerstellplätze, Müllhäuser, Müllplatzumschließungen, festmontierte Fahrradständer, Wäscheplatzvorrichtungen (ohne dazugehörige Platzbefestigungen; siehe Hof- und Platzbefestigungen) oder ähnliche Außenanlagen, wenn sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können;
Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz sowie die Wasser- und Wärmeversorgung (H 33 a ”Hausanschlusskosten” EStH 2001);
Abwasseranlagen zwischen Haus und öffentlichem Kanal (H 33 a ”Hausanschlusskosten” EStH 2001);
Anlagen zur Umzäunung des Grundstücks, wenn sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können (H 33 a ”Umzäunung” EStH 2001).
Selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht investitionszulagenbegünstigt sind dagegen die nachfolgend beispielsweise aufgeführten Außenanlagen:
Großraumparkplätze, die Mietern mehrerer Wohngebäude zur Nutzung überlassen werden;
Sammel-Stellplätze für Wertstoffcontainer, die von Mietern mehrerer Wohngebäude genutzt werden;
Umzäunungen, die mehrere Gebäude oder ein Gebäude und selbstständige Außenanlagen umschließen;
Kinderspielplätze (R 33 a Satz 2 EStR 2001);
Grün- und Gartenanlagen ( BStBl 1997 II S. 25);
Hof- und Platzbefestigungen ( BStBl 2000 II S. 257);
Straßenzufahrten, die sich auf einem anderen Grundstück als das Gebäude befinden, unabhängig vom Gebäude veräußert werden können und im Ergebnis wie eine öffentliche Straße zu betrachten sind ( BStBl 2000 II S. 257).
Diese für Wohngebäude im Privatvermögen maßgeblichen Grundsätze sind für die Investitionszulagen nach §§ 3, 3a InvZulG 1999 auch bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen (z.B. von Wohnungsbaugenossenschaften) anzuwenden.
Die vorstehende Regelung beruht auf einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
OFD Berlin v. - St 171 - InvZ 1272 - 5/01
Fundstelle(n):
PAAAA-80948