OFD Hannover - S 0015 – 97 – StH 474 S 0015 – 13 – StO 322

§ 285 AO Zahlungsaufforderung für nicht angetroffene Vollstreckungsschuldner sowie Terminfestsetzung mit Androhung der Wohnungsdurchsuchung

Die bei Nichtantreffen eines Vollstreckungsschuldners vorgesehene Zahlungsaufforderung (Vordruck 1) ist ausnahmslos in einem verschlossenen Umschlag zu hinterlassen, so z. B. auch dann, wenn sie einer angetroffenen anderen Person als dem Vollstreckungsschuldner ausgehändigt wird.

Ein erneutes Aufsuchen des Vollstreckungsschuldners ist zu vermeiden. Sollte der Vollstreckungsschuldner der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, ist der Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsinnendienst zurückzugeben. Eine ggf. erforderliche Ankündigung der Wohnungsöffnung (Hinweis auf § 287 AO und § 288 StGB) sowie auf die ggf. noch zu beantragende Durchsuchungsanordnung hat durch den Vollstreckungsinnendienst zu erfolgen.

Von der sogenannten Terminfestsetzung (Vordruck Voll 10) bittet die OFD jedoch nur in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen eine (weitere) Bearbeitung im Innendienst nur wenig oder keinen Erfolg verspricht und ein Pfändungserfolg bei der angedrohten Durchsuchung nicht von vornherein auszuschließen ist.

Aus diesem Grund hat der Vollziehungsbeamte nach jeder hinterlassenen Zahlungsaufforderung auch darüber Rechenschaft abzulegen, ob nach den vorgefundenen örtlichen Verhältnissen eine zwangsweise Öffnung der Wohnung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

OFD Hannover v. - S 0015 – 97 – StH 474 S 0015 – 13 – StO 322

Fundstelle(n):
FAAAA-80921