§ 173 AO Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher Vorlage der Anlage AV
Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann aufgrund einer nachträglich eingereichten Anlage AV nur noch unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Da der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG neu eingeführt wurde, sind die Regelungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines groben Verschuldens, zugunsten der Steuerpflichtigen großzügig auszulegen.
OFD Magdeburg v. - S 2222 - 7 - St 224 V
Fundstelle(n):
XAAAA-80902