§ 93a AO
Mitteilungsverordnung;
Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen
von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV( -, BStBl 2002 I S.
477)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum - (BStBl 2002 I S. 477), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
Abgeordnete
steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG,
steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 EStG,
steuerfreie (hälftige) Zuschüsse zur Krankenversicherung nach § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe a EStG i.V.m. § 3 Nr. 62 EStG,
steuerfreie Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG.
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Zahlungen nach §§ 7 b, 13 a und 13 b USG, die für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Kalenderjahr gezahlt werden und weniger als 1.500 € betragen.
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, Entschädigungsgesetz und Ausgleichsleistungsgesetz
Zahlungen nach diesen Gesetzen, soweit sie nicht Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 EStG sind.
Bundesministerium der Finanzen
v. - IV D 2 -
S 0229 - 12/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 340
NAAAA-80901