Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV -
Bezug:
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Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV - vom (BGBl 2003 I S. 139) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Ausnahme der Übermittlung von Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen und Zusammenfassender Meldungen Folgendes:
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter https://www.elster.de veröffentlicht.
Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die ”Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier im Finanzamt. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung).
2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen
(1)Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei
Verstößen gegen die technischen Festlegungen (”Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung”) sowie bei
Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung
nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.
(2) Sind Mängel bei der elektronischen Übermittlung aufgetreten und somit die Voraussetzungen des § 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht erfüllt, ist der Datenlieferer umgehend zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
3. Bereitstellung von Schnittstellen
Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist elektronisch (https://www.elster.de) bei der Projektleitung ELSTER zu stellen.
Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung hergestellt werden sollen.
4. Besonderheiten bei Steueranmeldungen
Soll in den Fällen des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist die Teilnahme vom Steuerpflichtigen gesondert zu erklären. Ein entsprechender Vordruck steht im Internet unter https://www.elster.de bereit. Die Erklärung ist spätestens mit Beginn der Datenübermittlung beim Finanzamt abzugeben, da von der Finanzverwaltung für die Datenübermittlung eine Information über die Teilnahme zu speichern ist. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren kann mit der Teilnahme am elektronischen Verfahren erklärt werden (auf besonderem Vordruck oder - soweit vorgesehen - mit der Teilnahmeerklärung zum elektronischen Verfahren), wenn dies der Einsatz des Lastschrifteinzugsverfahrens im jeweiligen Land zulässt.
Eine erneute Teilnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nach § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist nicht erforderlich, wenn sich die eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ändern.
Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist nicht fest an einen Datenlieferer gebunden, ein alleiniger Wechsel des Datenlieferers ohne Änderung des Umfangs der Datenübermittlung erfordert keine erneute Teilnahmeerklärung.
Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfüllt, so werden Steueranmeldungen, die über Datenfernübertragung übermittelt werden, im automatisierten Verfahren ohne Rücksicht darauf entgegengenommen, ob die übermittelte Steueranmeldung einen Zeitraum betrifft, der vor oder nach dem Tage liegt, an dem die Erklärung des Steuerpflichtigen i.S.d. § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist.
Wird eine Steueranmeldung ohne qualifizierte elektronische Signatur elektronisch übermittelt und liegt dem zuständigen Finanzamt keine Erklärung im Sinne des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vor, so ist der Steuerpflichtige aufzufordern, die Erklärung im Sinne des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nachzuholen, weil bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur und fehlender Erklärung die übermittelten Daten nicht als Steueranmeldung gelten. Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen hat.
5. Elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ohne elektronische Signatur
Soll in anderen als den in § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung geregelten Fällen auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) zu nutzen. Der Steuerpflichtige hat zu versichern, dass im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind.
In diesen Fällen ersetzt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 der Abgabenordnung. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom (BStBl 1999 I S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt.
Die ohne elektronische Signatur übermittelten Daten sind bis zum Eingang der Steuererklärung vor einem Zugriff durch das Finanzamt gesperrt. Dabei hat die TeleNummer für den Bearbeiter im Finanzamt Passwortfunktion, d.h. die Freigabe für Zwecke der Veranlagung erfolgt nur bei Übereinstimmung der durch den Bearbeiter eingegebenen TeleNummer mit der TeleNummer der Datenübermittlung. Dem Bearbeiter sind keine Rückschlüsse auf Datenübermittlungen mit älterem bzw. neuerem Stand als demjenigen der ihm vorliegenden Steuererklärung möglich.
6. Übergangsregelungen
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ersetzt u.a. die bisher geltende Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung. Mit dieser Verordnung ist die Datenübermittlung für Steueranmeldungen im Wege der Datenfernübertragung und im Datenträgeraustausch-Verfahren (Magnetband / Magnetbandkassetten) durch datenverarbeitende Unternehmen geregelt worden.
Um für den Übergang auf die Datenübermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausreichend Zeit zur Verfügung zu haben, wird von den jeweils annehmenden Stellen
bis zum
nicht beanstandet, wenn die Daten noch nach den Festlegungen der Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung übermittelt werden. Dafür ist aber Voraussetzung, dass eine Zulassung und erforderlichenfalls eine Genehmigung sowie für die Übermittlung von Steueranmeldungen eine Teilnahmeerklärung bereits vorliegen. Die im (BStBl 2001 I S. 300) enthaltenen Festlegungen gelten dementsprechend noch bis zum .
7. Schlussbestimmungen
Textziffer 1.2. des BMF-Schreibens über die Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken vom (BStBl 1999 I S. 1049) wird wie folgt gefasst:
”1.2 Vordrucke, die im Rahmen einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten nach Nummer 5 des (BStBl 2003 I S. 160) erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).”
Das BMF-Schreiben zur Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung vom (BStBl 2001 I S. 300) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 1999 I S. 1051).
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) [1] [2]
Vom
Auf Grund
des § 150 Abs. 6 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, des § 87a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 2002 I S. 3866),
des § 45d Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 2002 I S. 4210) in Verbindung mit § 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung sowie
des § 18a Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1999 I S. 1270)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Allgemeines
(1) Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von
Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 2002 I S. 4210) in der jeweils geltenden Fassung),
Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes 2002) oder
Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1999 I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3441) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)
an das Bundesamt für Finanzen betroffen ist. Werden im Rahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen zu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur Verschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in der Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestimmung insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(4) Die in dieser Verordnung genannten Pflichten der Programmhersteller sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.
§ 2 Schnittstellen
Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür aufgrund des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
§ 3 Anforderungen an die Programme
(1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden Meldungen bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die zur richtigen und vollständigen Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten notwendigen Funktionen anbieten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
§ 4 Prüfung der Programme
(1) Programme, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten oder Zusammenfassenden Meldungen bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. Die Finanzbehörden sind befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 2002 I S. 3866) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung bzw. Ablösung nicht erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 1 technisch auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
(2) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Haftung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten infolge einer Verletzung einer Pflicht nach dieser Verordnung unrichtig oder unvollständig erfasst, verarbeitet oder elektronisch übermittelt werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit er nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
§ 6 Besonderheiten bei Steueranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen
(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 18 Abs. 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes 1999, Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen nach § 18 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1999 I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Steueranmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes 2002 sowie Zusammenfassenden Meldungen kann abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, soweit
der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit folgendem Wortlaut abgegeben hat:
„Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben, die für die Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.”,
der Steuerpflichtige die Daten nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt, sie überprüft und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er eine Unrichtigkeit feststellt, und
im Falle einer Übermittlung der Daten im Auftrag des Steuerpflichtigen durch Dritte die Daten dem Steuerpflichtigen unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zugeleitet werden.
(2) Absatz 1 gilt bei Steueranmeldungen nach § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
§ 7 Elektronische Signaturen
(1) Elektronische Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung sind fortgeschrittene elektronische Signaturen (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes vom (BGBl. 2001 I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. 2001 I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), die
mit einer Signaturerstellungseinheit erzeugt werden, die die wesentlichen Anforderungen an eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes erfüllt, und
auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruhen, das den Anforderungen an „qualifizierte Zertifikate” im Sinne des § 2 Nr. 7 des Signaturgesetzes nicht entspricht, weil
das Zertifikat die Angaben nach § 5 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 des Signaturgesetzes nicht enthält und
der Zertifizierungsdiensteanbieter einzelne Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung vom (BGBl. 2001 I S. 3074) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, auf die nach Absatz 2 verzichtet werden kann.
(2) Bei elektronischen Signaturen im Sinne des § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung kann auf die folgenden Anforderungen des Signaturgesetzes oder der Signaturverordnung verzichtet werden:
Abschätzung und Bewertung der verbleibenden Sicherheitsrisiken im Sicherheitskonzept und die Anzeige des Betriebs (§ 4 des Signaturgesetzes, §§ 1 und 2 der Signaturverordnung);
Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes, § 3 der Signaturverordnung, soweit die Identifizierung entsprechend § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist oder erfolgt;
Übergabe der Signaturschlüssel und Identifikationsdaten sowie Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 4 des Signaturgesetzes, § 5 der Signaturverordnung, soweit ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft für den Versand von ec-Karten und zugehörigen PIN-Briefen gebilligtes vergleichbares Verfahren eingesetzt wird;
Einsatz von Produkten gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Halbsatz, § 15 Abs. 7 des Signaturgesetzes und § 5 Abs. 1, § 15 der Signaturverordnung sowie der Anlage 1 zur Signaturverordnung;
Feststellung nach § 5 Abs. 6 des Signaturgesetzes, § 5 Abs. 2 der Signaturverordnung, dass der Antragsteller die zugehörige Signaturerstellungseinheit besitzt;
gesonderte Unterschrift des Antragstellers über die Kenntnisnahme der Belehrung nach § 6 des Signaturgesetzes, § 6 der Signaturverordnung;
Bekanntgabe einer Telefonnummer zur Sperrung der Zertifikate nach § 8 des Signaturgesetzes, § 7 Abs. 1 der Signaturverordnung, soweit eine Telefaxnummer bzw. eine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck mitgeteilt wird;
Dokumentation gemäß § 10 des Signaturgesetzes, § 8 der Signaturverordnung, soweit die Dokumentation des Zertifizierungsdiensteanbieters den Aufzeichnungspflichten des Handels- und Steuerrechts entspricht;
Bestimmungen über die Haftung gemäß § 11 des Signaturgesetzes, die Deckungsvorsorge gemäß § 12 des Signaturgesetzes, § 9 der Signaturverordnung, soweit verbindliche Regelungen zur Haftung und zur besonderen Deckungsvorsorge durch den Betreiber des Zertifizierungsdienstes vorliegen;
Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit gemäß § 13 des Signaturgesetzes, § 10 der Signaturverordnung, soweit die Einstellung der Zertifizierungsdienste dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder unverzüglich angezeigt wird;
freiwillige Akkreditierung und Aufsicht bei einem teilweisen Betrieb des Zertifizierungsdienstes in Drittstaaten gemäß § 23 des Signaturgesetzes, soweit ein Betreiberkonzept vorliegt und eine Vereinbarung über die Einhaltung der deutschen Regelungen zum Datenschutz getroffen wird.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom (BGBl. 1993 I S. 726), die Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung vom (BGBl. 1994 I S. 768), die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. 1995 I S. 684) und die Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung vom (BGBl. 1998 I S. 3197) außer Kraft.
BMF v. - IV D 4
-O 2250 - 38/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 160
DAAAA-80845
1Diese Verordnung dient der Umsetzung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145 S. 1, Nr. L 149 S. 26, Nr. L 173 S. 27, Nr. L 242 S. 22, Nr. L 262 S. 44), geändert durch Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 128 S. 41).
2BGBl. 2003 I S. 139.