OFD Berlin - St 153 - S 0338 - 2/90

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 (1) AO); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren (§ 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG)

Bisher lehnten es die AO-Referatsleiter mit großer Mehrheit ab, in Rechtsbehelfsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG geltend gemacht wird, Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren.

Das - in einem Einzelfall AdV gewährt. Diesen Beschluss begründet das Hessische Finanzgericht damit, dass der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom - IX R 62/99 - mit überzeugender Argumentation dargelegt habe, dass es sich bei der streitigen Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG a.F. um einen - durch strukturelle Mängel der einschlägigen Erhebungsvorschriften bedingten - praktischen Nichtvollzug handele und somit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen. Auch werde die AdV die geordnete Haushaltsführung des Staates nicht tangieren, da aufgrund des praktischen Nichtvollzugs dieser Norm das daraus resultierende Steueraufkommen gering ist.

Für eine nochmalige Erörterung auf Bund-Länder-Ebene bittet die OFD bis zum zu berichten, ob vermehrt Einsprüche und entsprechende Anträge auf AdV vorliegen und ob aus praktischen Erwägungen eine generelle AdV in einschlägigen Rechtsbehhelfsverfahren befürwortet wird.

OFD Berlin v. - St 153 - S 0338 - 2/90

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
JAAAA-80843