Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Nach der - vom BFH geteilten und nunmehr in die Einkommensteuer-Richtlinien (R 106) übernommenen - Verwaltungsauffassung ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Der BFH hat in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom (BFH/NV 2001 S. 773) die Rechtslage als geklärt angesehen. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01).
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) auch die Frage erfasst, ob die Verwaltungsauffassung zur Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten gegen das Grundgesetz verstößt, nicht aber die ”einfachgesetzliche” Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG.
Es wird nicht die im (BStBl 1997 II S. 791) vertretene Auffassung geteilt, dass die Kürzung des Vorwegabzugs keinen sachlichen Bezug zur Frage der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen habe, und darauf verwiesen, dass die Kürzungsregelung Bestandteil des § 10 Abs. 3 EStG ist. Im Übrigen dürfte diese Aussage im Urteilsfall letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen sein.
Das Ministerium bittet um Beachtung.
Saarland Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten v. - B/1-1 - 55/2003 - S 0338
Fundstelle(n):
IAAAA-80839