OFD Berlin - St 127 – S 1301 – USA – 1/98

DBA USA;
Besteuerung von sog. „Drittstaatlern„ an diplomatischen und konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten gelten nicht als inländische Arbeitgeber i.S.d. § 38 EStG. Die ausländischen Missionen sind daher durch Rundnote des Auswärtigen Amtes gehalten, ihre deutschen und nichtdeutschen – aber ständig ansässigen – Bediensteten der OFD zu melden. Dieses von der OFD weiterverteilte Kontrollmaterial dient der Überprüfung der Steuerpflicht. Hierzu weist die OFD auf Folgendes hin:

Deutsche Staatsangehörige als Ortskräfte an der us-amerikanischen Botschaft

Die Bezüge unterliegen nach Art. 19 i.V.m. Art. 23 Abs.2 Buchst. b) Doppelbuchst. ee) DBA USA sowohl in den USA als auch in Deutschland der Steuerpflicht. Die in den USA entrichtete Steuer kann nach den Grundsätzen des § 34c EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden.

US-amerikanische Staatsangehörige als Ortskräfte an der us-amerikanischen Botschaft

Die Bezüge unterliegen nach Art. 19 DBA USA in den USA der Steuerpflicht. Die Bezüge sind in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei. Lediglich für den Fall, dass die USA von ihrem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen, ist nach der Rückverweisungsklausel (vgl. E-Kartei Berlin DBA Allgemeines Nr.802) des Art. 23 Abs.2 S.2 DBA USA das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen. Da us-amerikanische Staatsangehörige jedoch in den USA steuererklärungspflichtig sind, unabhängig davon, wo sie sich weltweit aufhalten, wird diese Ausnahme nur selten anzutreffen sein.

”Drittstaatler” als Ortskräfte an der us-amerikanischen Botschaft

Die Bezüge unterliegen nach Art. 19 DBA USA in den USA der Steuerpflicht. Die Bezüge sind in Deutschland (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei. Da die USA von ihrem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch machen, ist nach der Rückverweisungsklausel (vgl. E-Kartei Berlin DBA Allgemeines Nr.802) des Art. 23 Abs.2 S.2 DBA USA das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen.

Die Anwendung der Rückverweisungsklauseln in diesen Fällen ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim FG Berlin (Az. 4 K 4163/01). Berufen sich betroffene Ortskräfte auf dieses Verfahren, kann das Verfahren mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhend gestellt werden. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.

Die OFD bittet, das übersandte Kontrollmaterial nochmals unter Beachtung obiger Grundsätze zu bearbeiten, da es wegen vorgebrachter ungleicher Behandlung selbst innerhalb eines Finanzamtes bereits zu einigen Irritationen bei den Botschafts-Bediensteten gekommen sein soll. Kommt nach den obigen Grundsätzen eine Steuerpflicht in Deutschland in Frage, sind Steuerfestsetzungen ggf. bis zur Verjährungsgrenze rückwirkend durchzuführen. Unzutreffende Aussagen zur Steuerfreiheit sind ggf. zu korrigieren.

OFD Berlin v. - St 127 – S 1301 – USA – 1/98

Fundstelle(n):
AAAAA-80752