Steuerliche Behandlung von Ortskräften an ausländischen diplomatischen Vertretungen im Inland
Das Auswärtige Amt (AA) als ausstellende Behörde von Diplomatenausweisen ist dazu übergegangen, bei der Verlängerung der Ausweise von Ortskräften einen Nachweis des Wohnsitzfinanzamtes zu verlangen, dass der Antragsteller steuerlich gemeldet ist. Hintergrund der Maßnahme ist der Umstand, dass die diplomatischen Vertretungen nicht als inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 EStG anzusehen sind und der Verpflichtung. Meldungen über deutsche und nichtdeutsche - aber ständig ansässige - Bedienstete abzugeben, oftmals nicht nachkommen (Verteilung durch OFD). Dieser Personenkreis unterliegt aber regelmäßig der inländischen Besteuerung, wenn nicht ein DBA Einschränkungen vorsieht. Zur steuerlichen Behandlung der Ortskräfte weise ich auf die Bezugsverfügung hin.
Sofern die Ortskraft bisher steuerlich nicht erfasst ist, ist sie regelmäßig zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern. Erst wenn diese vorliegt, kann eine entsprechende Bestätigung für das AA erteilt werden. Auch bei nach DBA steuerfreien Bezügen kann sich eine steuerliche Auswirkung ergeben, wenn die Ortskraft oder ggf. der Ehegatte steuerpflichtige weitere Einkünfte hat (Progressionsvorbehalt).
Die Bestätigung kann nach Aussage des AA in einfachster Form erfolgen, z.B. wie folgt:
FA-Kopf
”Hiermit wird zur Vorlage beim Auswärtigen Amt bestätigt, dass Herr/ Frau .......... steuerlich erfasst ist.
Dienstsiegel
Zwar kann auch der Steuerbescheid als Nachweis angesehen werden, insbesondere bei Neufällen ist jedoch bereits bei Abgabe der Steuererklärung eine Bestätigung zu erteilen.
Oberfinanzdirektion Berlin v. - St 127 - S 1310 - 2/94
Fundstelle(n):
NAAAA-80726