1. Ist Art. 86 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem für die Zwecke der Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze und Leistungen der Beförderung im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen gemäß dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Registrierung eines Einfuhrvorgangs (z. B. die Erstellung der summarischen Eingangsanmeldung durch die Zollbehörde durch Zuteilung einer als MRN/Master Reference Number bezeichneten Nummer) stets auch die Einbeziehung der bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats anfallenden Beförderungsentgelte in die Berechnungsgrundlage des Zollwerts impliziert? Stellt das Vorhandensein einer MRN, bezüglich deren es keine begründeten Anhaltspunkte für einen Betrug gibt, implizit den Nachweis dafür dar, dass alle in Art. 86 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Kosten in den Zollwert einbezogen wurden?
2. Stehen Art. 144 sowie Art. 86 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie Ä2006/112Ü der Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegen, die Mehrwertsteuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen in die (Union) mit der Begründung zu versagen, dass kein streng formaler Nachweis für die Einbeziehung der Beförderungsentgelte in den Zollwert erbracht worden sei, selbst wenn zum einen andere einschlägige Begleitpapiere für die Einfuhr - die summarische Anmeldung und der am Bestimmungsort abgezeichnete CMR-Frachtbrief - vorgelegt werden und zum anderen keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Echtheit oder Zuverlässigkeit der summarischen Anmeldung und des CMR-Frachtbriefs aufkommen lassen?
3. Handelt es sich im Hinblick auf Art. 57 AEUV bei der Rückforderung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei den Finanzverwaltungen mehrerer Mitgliedstaaten um eine innergemeinschaftliche Dienstleistung oder um die Tätigkeit eines Kommissionärs, der einen Handelsumsatz vermittelt?
4. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn der Empfänger einer Dienstleistung, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht wird, aufgrund der Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, verpflichtet ist, Steuern auf das für diese Dienstleistung geschuldete Entgelt einzubehalten, während diese Einbehaltungspflicht nicht besteht, wenn diese Dienstleistung mit einem Dienstleister vereinbart wird, der in demselben Mitgliedstaat wie der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist?
5. Ist die steuerliche Behandlung im Sitzstaat des Zahlers der Einkünfte ein Aspekt, der den freien Dienstleistungsverkehr weniger attraktiv macht und erschwert, da der Gebietsansässige, um die Anwendung der Quellensteuer von 4 % zu vermeiden, sich im Bereich der Rückerlangung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf die Zusammenarbeit mit ebenfalls gebietsansässigen Unternehmen beschränken muss und nicht mit Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten kann?
6. Kann der Umstand, dass auf von Gebietsfremden erzielte Einkünfte eine Steuer von 4 % (oder gegebenenfalls 16 %) auf den Bruttobetrag erhoben wird, während die bezüglich des in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers (soweit er einen Gewinn erzielt) anwendbare Körperschaftsteuer 16 % des Nettobetrags beträgt, ebenfalls als Verstoß gegen Art. 56 AEUV angesehen werden, weil er einen weiteren Aspekt darstellt, der den freien Verkehr der entsprechenden Dienstleistungen für Gebietsfremde weniger attraktiv macht und erschwert?
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.