- das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom in den verbundenen Rechtssachen T-816/17 und T-318/18, Luxemburg u. a./Kommission, aufzuheben;
- den Klagegrund eins in der Rechtssache T-816/17 und die Klagegründe zwei, vier, fünf und acht in der Rechtssache T-318/18 zurückzuweisen;
- die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;
- hilfsweise, von der Befugnis in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;
- die Kostenentscheidung vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder Luxemburg, der Amazon EU S.a.r.l und der Amazon.com, Inc. die Kosten aufzuerlegen, falls der Rechtsstreit endgültig entschieden wird.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt das Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Erster Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht die in dem Beschluss enthaltene erste Feststellung eines Vorteils zurückgewiesen habe, habe es gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, gegen die Begründungspflicht und gegen Verfahrensvorschriften verstoßen sowie den Beschluss verfälscht. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile:
- Erster Teil: In den Rn. 162 bis 251 des Urteils habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es die Funktionsanalyse des Beschlusses für Amazon Europe Technologies SCS (im Folgenden: LuxSCS) und die Wahl von LuxSCS als zu untersuchende Partei mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass LuxSCS als Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter diese der Amazon EU S.a.r.l (im Folgenden: LuxOpCo) zur Verfügung gestellt und finanziell an deren Entwicklung teilgehabt habe. Dadurch habe es den Fremdvergleichsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt, was hinsichtlich der Voraussetzung eines Vorteils einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. Die widersprüchliche und unzulängliche Begründung verstoße außerdem gegen die Begründungspflicht. Das Gericht habe sich auch unzulässigerweise auf eigene Argumente gestützt, um die im Beschluss vorgenommene Wahl von LuxSCS als zu untersuchende Partei mit der Begründung zurückzuweisen, dass es keine vergleichbaren unabhängigen Unternehmen gebe, um auf LuxSCS die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (transactional net margin method, TNMM) anzuwenden. Dadurch habe das Gericht seine Zuständigkeit zur gerichtlichen Nachprüfung überschritten, was einen Verfahrensfehler und einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission darstelle und den Beschluss verfälsche.
- Zweiter Teil: In den Rn. 257 bis 295 des Urteils habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es die im Beschluss enthaltene Berechnung der fremdvergleichskonformen Lizenzgebühr, die LuxOpCo an LuxSCS schulde, zurückgewiesen habe, weil LuxSCS als zu untersuchende Partei Anspruch auf den Marktwert der immateriellen Wirtschaftsgüter unter Lizenz hätte haben sollen und LuxSCS keine Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung erbracht habe. Dadurch habe das Gericht den Fremdvergleichsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den Beschluss verfälscht und sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Indem das Gericht die im Beschluss enthaltene erste ergänzende Feststellung eines Vorteils zurückgewiesen habe, habe es hinsichtlich des Beweismaßes für die Feststellung eines Vorteils einen Fehler begangen, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, gegen die Begründungspflicht und gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile:
- Erster Teil: Das Gericht habe zwar in den Rn. 310 und 513 des Urteils das richtige Beweismaß für die Feststellung eines Vorteils bekräftigt, tatsächlich in den Rn. 503 bis 538 des Urteils aber ein anderes, strengeres Maß angewandt, um die im Beschluss enthaltene erste ergänzende Feststellung eines Vorteils zurückzuweisen. Dadurch habe das Gericht beim Beweismaß für die Feststellung eines Vorteils einen Fehler begangen und durch eine widersprüchliche Begründung gegen die Begründungspflicht verstoßen.
- Zweiter Teil: In den Rn. 314 bis 442 des Urteils habe des Gericht zur Untermauerung seiner Feststellung, dass die Kommission die Komplexität der im Zusammenhang mit den lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgütern von LuxOpCo ausgeübten Funktionen übertrieben dargestellt habe, fälschlicherweise auf Funktionen verwiesen, die von US-basierten Unternehmen der Amazon-Gruppe wahrgenommen würden. Es habe außerdem nicht begründet, warum es die Funktionen, die von LuxOpCo in Verbindung mit der Marke Amazon und in Verbindung mit Amazons europäischem Verkaufs- und Dienstleistungsgeschäft ausgeübt würden, nicht als einzigartig angesehen habe. Dadurch habe das Gericht den Fremdvergleichsgrundsatz falsch ausgelegt und angewandt, was einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Voraussetzung des Vorteils darstelle, und aufgrund der unzureichenden Begründung gegen die Begründungspflicht verstoßen.
- Dritter Teil: In den Rn. 499 bis 537 des Urteils habe sich das Gericht unzulässigerweise auf eigene Argumente gestützt, um die im Beschluss enthaltene erste ergänzende Feststellung eines Vorteils mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Kommission dadurch, dass sie sich auf die Gewinnaufteilungsmethode mit einer Beitragsanalyse stütze, nicht dartue, dass der Steuervorbescheid zwangsläufig zu einem Vorteil führe. So habe das Gericht seine Befugnis zur gerichtlichen Nachprüfung überschritten, was einen Verfahrensfehler und einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission darstelle.
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