Gesonderte Feststellung
des Einlagekontos einer Verbrauchsstiftung
Leitsatz
1. Leistungen
einer Stiftung sind mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs.
1 Nr. 1 EStG vergleichbar und führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn der Leistungsempfänger
unmittelbar oder mittelbar auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung
Einfluss nehmen kann.
2. Für eine rechtsfähige Stiftung,
die Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen kann, ist
ein steuerliches Einlagenkonto gemäß § 27 Abs. 1 i.V. mit Abs. 7
KStG festzustellen und dessen Bestand nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert
festzustellen.
3. Der Verbrauchsstock, also
das Stiftungsvermögen einer Verbrauchsstiftung, ist anders als das
Grundstockvermögen einer auf Dauer errichteten rechtsfähigen Stiftung
nicht wie Nennkapital einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 261 Nr. 4 ErbStB 2022 S. 70 Nr. 3 IAAAH-97443
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