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Auswirkungen der Änderungen an DRS 18 auf den Prüfungsbericht
I. Sachverhalt
Ein langjähriger Mandant nimmt in seinen Konzernabschluss keine steuerliche Überleitungsrechnung nach DRS 18.67 a. F. auf.
II. Fragestellung
Welche Auswirkungen hat eine fehlende steuerliche Überleitungsrechnung auf den (zukünftigen) Prüfungsbericht?
III. DRS 18
1. Bisherige Fassung
Das DRSC hat die Aufgabe, Grundsätze für die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Gemäß § 342 Abs. 2 HGB wird bei Anwendung der vom DRSC entwickelten Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) vermutet, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung beachtet werden.
DRS 18 hat die latenten Steuern zum Gegenstand. In Bezug auf die in § 314 Abs. 1 Nr. 21 und 22 HGB kodifizierten Anhangangaben fordert DRS 18.67 a. F. die Angabe einer steuerlichen Überleitungsrechnung. In dieser soll dem Adressaten des Konzernabschlusses der Zusammenhang zwischen dem unter Anwendung des in Deutschland geltenden Steuersatzes oder eines gewichteten Konzernsteuersatzes erwarteten Steueraufwand/-ertrag und dem ausgewiesenen Steueraufwand/-ertrag dargestellt werden.
2. Änderungen an DRS 18 durch DRÄS 11
In der Literatur wurde an der steuerlichen Überleitungsrechnung dahingehend Kritik geäußert, dass sich eine diesbezügliche Verpflichtung nicht aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt und somit diese Angabe über eine Konkretisierung hinaus neue (nicht gesetzliche) Angabepflichten auslösen würde.
Durch DRÄS 11 wurde DRS 18 angepasst. Unter anderem erfolgte die Aufhebung der Tz. 67, so dass die steuerliche Überleitungsrechnung nunmehr nicht mehr gefordert wird. Die Änderungen gelten erstmals für nach dem beginnende Geschäftsjahre (DRS 18.68). Eine frühere Anwendung ist zulässig.
IV. Prüfungsbericht
1. Angaben zu Abweichungen von DRS
Der Abschlussprüfer hat gem. § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB festzustellen, ob der Konzernabschluss und Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sofern gesetzliche Wahlrechte bestehen und der Bilanzierende eine von der Empfehlung des DRSC abweichende Wahlrechtsausübung vornimmt, hat der Konzernabschlussprüfer gem. IDW PS 450 n. F., Tz. 134 hierüber im Prüfungsbericht zu berichten.
Im Fall der steuerlichen Überleitungsrechnung handelt es sich jedoch nicht um ein gesetzliches Wahlrecht, sondern um eine (zusätzliche) Angabepflicht des DRSC. Auch das Unterlassen der Aufstellung einer steuerlichen Überleitungsrechnung führt zu einer Angabepflicht im Prüfungsbericht.