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Track 33 | Bewirtung: Kostenlose Getränke und Snacks für Besucher einer Spielhalle keine Aufmerksamkeiten
Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so handelt es sich nach einem aktuellen Urteil des FG Köln nicht um eine Aufmerksamkeit. Die Kunden werden vielmehr aus geschäftlichem Anlass bewirtet. Die Kosten mindern den Gewinn daher nur zu 70 %. Es handele sich – so das Finanzgericht – nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Der Spielgast solle sich vielmehr möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um für den Betreiber höhere Einnahmen zu generieren.
Als Nächstes geht es um Bewirtungskosten.
Keine Bewirtung liegt bekanntlich vor, wenn in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen Aufmerksamkeiten gewährt werden wie Kaffee, Tee oder Gebäck. Vorausgesetzt es handelt sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit. Unabhängig von der Höhe können diese Aufwendungen unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. So steht es seit jeher in den Einkommensteuer-Richtlinien.
Wie sieht es aber aus, wenn eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung stellt? – Das FG Köln hat jüngst entschieden: Es handelt sich dabei nicht um eine Aufmerksamkeit. Die Kunden werden vielmehr aus geschäftlichem...