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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 02 | Abmahnungen: Aufwendungsersatz unterliegt zum Regelsteuersatz der Umsatzsteuer

Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Danach bleibt nur der tatsächliche Ersatz des Schadens von der Umsatzsteuer ausgenommen. Der Aufwendungsersatz, also zumeist für die Rechtsanwaltskosten, unterliegt aber der Umsatzsteuer. Die Abmahnleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Wir beginnen mit einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Übergangsregelung.

Das BMF schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, über die wir in unserer Juli-Ausgabe 2019 berichtet hatten. Danach bleibt nur der tatsächliche Ersatz des Schadens von der Umsatzsteuer ausgenommen. Der Aufwendungsersatz, also zumeist für die Rechtsanwaltskosten, unterliegt aber der Umsatzsteuer.

Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dass der Abgemahnte die Gelegenheit erhält, möglichst k...