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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 19 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Mieten bei Herstellungskosten des Umlaufvermögens

Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Anlagegütern sind nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Einer entsprechenden Entscheidung des III. Senats des BFH aus Juli 2020 hat sich jetzt der IV. Senat des BFH angeschlossen. Die Verwaltung wird ihre gegenteilige Auffassung daher wohl korrigieren müssen.

Wir kommen damit zur Gewerbesteuer. Zu einem absoluten Dauerbrenner, nämlich der Hinzurechnung von Mieten. In unserer Januar-Ausgabe 2021 hatten wir Sie über ein Urteil des Bundefinanzhofs informiert. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hatte der III. Senat des BFH entschieden:

Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Anlagegütern sind nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Insoweit reicht es aus, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Für die gewerbesteuerliche Hinzure...