Ausfall eines in der Krise der GmbH stehengelassenen Gesellschafterdarlehens: Berücksichtigung des Teilwerts und nicht des
Nennbetrags des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG
Leitsatz
1. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
im Rahmen des § 17 EStG sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis
zum Tag der Veröffentlichung des Urteils, BFH, Urteil v. , IX R 36/15 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe
des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
2. Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (in der am anzuwendenden Fassung – EStG a. F.–), aber nicht Kapitalforderungen
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in der
Fassung des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG n. F.; im Streitfall: vom Gesellschafter einer GmbH
im Jahr 1997 gewährtes Darlehen).
3. § 17 Abs. 2a EStG ermöglicht nicht die Berücksichtigung eines vom Gesellschafter der GmbH vor dem sowie vor Eintritt
einer Krise der GmbH gewährten und in der Krise stehen gelassenen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des
Nennwerts der Forderung. Der Verlust dieser Forderung ist im Rahmen des § 17Abs. 2a EStG vielmehr mit dem Teilwert der Forderung
zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bei der GmbH zu bewerten (im Streitfall: Teilwert 0 EUR).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 160 Nr. 3 EStB 2022 S. 275 Nr. 7 KÖSDI 2022 S. 22639 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2021 S. 3856 RAAAH-97291
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