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NWB Nr. 51 vom Seite 3806

Umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartenumsätzen – Entwurf eines neuen BMF-Schreibens

Handlungsbedarf ggf. zum 1.1.2022

Jonas Liermann

Unternehmen bieten Kunden Tankkarten als Serviceleistung z. B. im Rahmen eines Leasingvertrags an, mit denen diese nach Bedarf Kraftstoff und weitere Leistungen direkt bei teilnehmenden Tankstellen beziehen können. Das BMF hat bereits mit Schreiben v.  (BStBl 2004 I S. 605) die Verwaltungsauffassung bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft dargelegt und damit Bezug auf die Rechtssache „Auto Lease Holland“ (Rs. C-185/01) genommen. Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH ( „Vega International“, NWB LAAAH-96188, und v.  - Rs. C-185/01 „Auto Lease Holland“, NWB RAAAB-72626, sowie , BStBl 2004 II S. 571) wird nun zum Anlass genommen, die bisherige Verwaltungsauffassung maßgeblich zu ändern. Daraus resultiert voraussichtlich für alle Beteiligten ein dringender Handlungsbedarf.

I. Status quo der umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartenumsätzen

1.

[i]Anwendung des EuGH-Urteils zur Rs. „Auto Lease Holland“ ...Der EuGH hat bereits in der Rechtssache „Auto Lease Holland“ entschieden ( „Auto Lease Holland“, NWB RAAAB-72626), dass Tankstellen bei dem Verkauf von Treibstoff unter Verwendung einer Tankkarte den Kraftstoff unmittelbar an den Leasingnehmer/Kartenkunden und nicht zunächst an den Leasinggeber/Kartenemittent verkaufen.

[i]... durch Voraussetzungskatalog stark eingeschränktDarauf reagierte das (BStBl 2004 I S. 605) und schränkte die Anwendung des Urteils durch Einführung eines Voraussetzungskatalogs im wesentlichen Umfang ein.

Der Verwaltungsauffassung zufolge handelt es sich bislang bei den Tankkartenumsätzen unter bestimmten Voraussetzungen um Liefergeschäfte, die umsatzsteuerlich als S. 3807 [i]Wenning, Reihengeschäft, infoCenter, NWB HAAAB-14447 Reihengeschäft qualifiziert werden können. Die Leistungsbeziehungen zwischen Mineralölgesellschaft und Leasinggeber einerseits sowie Leasinggeber und Leasingnehmer andererseits sind dabei gesondert zu beurteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: