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BFH 09.06.2021 I R 35/18, IWB 24/2021 S. 962

BFH | Reichweite des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG bei Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters

Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. mit Satz 2 EStG. „Gewinnminderungen“ i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern.

Hinweis:

Der [i]Teilwertabschreibungen aufgrund einer Wertminderung bzw. bei Verlust der stillen Einlage sind hier nicht erfasstStreitfall betrifft die Reichweite der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG. Die Regelung schränkt die Berücksichtigung ausländischer Verluste aus Drittstaaten ein. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner in einem Drittstaat ansässig ist, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und a...