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Verfahrensrecht | Keine Ablaufhemmung in sog. Bauträgerfällen (BFH)
In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige seine Jahressteuererklärung beim FA eingereicht hat.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2009 (Streitjahr) v. erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurde.
Der BFH wies die Revision des FA zu...