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Corona | Verlängerung der steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen (BMF)
Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2020) und dessen Ergänzungen v. (s. Online-Nachricht v. 26.5.2020) und v. (s. Online-Nachricht v. 21.12.2020) um ein Jahr verlängert.
Danach sind die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 auch im Jahr 2022 zur Anwendung zu bringen.
Die Verlängerung gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens v. 9.4.2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des (BStBl I 2021 S. 57 NWB KAAAH-67043). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen verweist das ...