Information über Gesetzesänderungen Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz)
Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom , welches im BGBl 2003 I S. 1550 verkündet worden und rückwirkend zum in Kraft getreten ist, sind nachfolgende Rechtsnormen wie folgt geändert worden.
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Rechtsnorm | Inhaltliche Regelungen | Zeitliche Anwendung |
Änderung des Einkommensteuergesetzes | ||
§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 | Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG können Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung auch ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage in Anspruch nehmen. | WJ, die nach beginnen |
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 b | Anpassung der Umsatz- und Gewinngrenzen (260.000 € auf 350.000 € bzw. 25.000 € auf 30.000 €) an die des § 141 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 und 5 AO (siehe Änderungen der Abgabenordnung) | VZ 2004 |
§ 32 b Abs. 1 Nr. 1a | Überbrückungsgelder nach § 57 SGB III unterliegen nicht mehr dem Progressionsvorbehalt | VZ 2003 |
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung | ||
§ 60 Abs. 4 | Standardisierung der Einnahme-Überschuss-Rechnung; Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG sind der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen | WJ, welches dem beginnt |
Änderung des Gewerbesteuergesetzes | ||
§ 35c Abs. 1 Nr. 2e | Einfügung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für sogenannte banknahe Zweckgesellschaften (siehe Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung) | EZ 2003 |
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung | ||
§ 19 Abs. 3 | Erweiterung des Anwendungsbereiches für die Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten auf sogenannte banknahe Zweckgesellschaften, die a) nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar bestimmte Kredite oder Kreditrisiken erwerben und in diesem Zusammenhang Schuldtitel ausgeben oder b) nachweislich ausschließlich Schuldtitel bezogen auf die unter a) bezeichneten Kredite oder Kreditrisiken ausgeben und an Gewerbebetriebe i. S. d. Buchst. a) Darlehen gewähren | EZ 2003 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes | ||
§ 19 Abs. 1 | Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von bislang 16.620 € auf 17.500 € Jahresumsatz | VZ 2003 |
Änderung der Abgabenordnung | ||
§ 141 Abs. 1 | Anhebung der Buchführungspflicht-Grenzen: | |
Nr. 1 | Umsatzgrenze von 260.000 € auf 350.000 € | Umsatz des Kalenderjahr welches nach beginnt |
Nr. 3 | Wirtschaftswertgrenze von 20.500 € auf 25.000 € | Feststellunge nach dem getroffen wer |
Nr. 4 und 5 | Gewinngrenze von 25.000 € auf 30.000 € | Gewinne der Kalender- bz Wirtschaftjah die nach dem beginnen |
Nicht umgesetzt wurden die im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung für Existenzgürnder und Kleinunternehmer vorgesehene Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung (50% der Betriebseinnahmen).
OFD Düsseldorf v.
Fundstelle(n):
IAAAA-80651