Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalkonten bei Personenhandelsgesellschaften
Leitfaden und Praxisbeispiele zur handelsrechtlichen Darstellung der Gesellschafterkonten
[i]Gehrmann, Kapitalkonto, infoCenter, NWB JAAAC-47076 In der Praxis bereitet die Darstellung der Kapitalkonten der Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig Schwierigkeiten. Die einschlägigen Regelungen des HGB hierzu sind recht dürftig, was jedoch nicht zu dem Schluss führen darf, die Darstellung der Kapitalkonten sei lediglich von untergeordneter Bedeutung. Steuerliche Relevanz hat die Darstellung der Kapitalkonten u. a. bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG, der verrechenbaren Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG), der Eigenkapitalquote im Rahmen der Zinsschranke (§ 4h EStG) und des nicht entnommenen Gewinns im Rahmen [i]Zimmermann/Dorn/Wrede, NWB 47/2021 S. 3453der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG). Der BFH hat sich im Urteil v. - IV R 98/06 (BStBl 2009 II S. 272) lehrbuchmäßig mit den Möglichkeiten der Kapitalkontengliederung auseinandergesetzt. In seiner Entscheidung erläutert das Gericht zunächst das Regelstatut des HGB, um diesem dann mögliche abweichende Gestaltungen der gesellschaftsvertraglichen Praxis in Form von Zwei-, Drei- oder Vier-Konten-Modellen gegenüberzustellen. Der nachfolgende Beitrag soll die dort dargelegten Grundsätze anhand von Beispielen erläutern. Wesentliche Änderungen diesbezüglich haben sich noch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. ergeben. Auch diese Änderungen werden, soweit sie die Kapitalkontenführung betreffen, betrachtet und den derzeit noch geltenden Regelungen gegenübergestellt werden. Ein Folge-Aufsatz wird sich dann mit den Grundzügen und verschiedenen praxisrelevanten Ausprägungen des § 15a EStG beschäftigen, der im Grundsatz bestimmt, dass Verluste eines Kommanditisten nicht mit anderen (positiven) Einkünften ausgeglichen werden dürfen, soweit hierdurch ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder aber sich erhöht.
.
Einen weiteren Beitrag von Engelberth zum Thema "Ausgewählte Problemstellungen zu § 15a EStG" finden Sie in .
S. 3748
I. Persönlich haftende Gesellschafter
1. Grundsätze
[i]Gesetzliches Ein-Konten-ModellNach § 120 Abs. 2 HGB wird der Gewinnanteil des Gesellschafters einer OHG seinem Kapitalanteil – hiermit ist sein Kapitalkonto gemeint − gutgeschrieben. Weitere Differenzierungen nimmt der Gesetzestext nicht vor. Hieraus folgt, dass für den Gesellschafter einer OHG grundsätzlich nur ein (variables) Kapitalkonto vorgesehen ist. Die Bestimmung gilt über § 161 Abs. 2 HGB auch für Kommanditgesellschaften; hier jedoch nur für den Komplementär, der als persönlich haftender Gesellschafter dem Gesellschafter einer OHG vergleichbar ist. Auf dem (einen) Kapitalkonto werden vom Gesellschafter geleistete Einlagen und der auf den Gesellschafter entfallende Gewinn zugeschrieben und Verlustanteile und Entnahmen abgeschrieben. Was die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft angeht, entspricht die vom Gesetz vorgesehene Systematik zur Führung derer Kapitalkonten den allgemeinen Grundsätzen, wie man sie auch von Einzelunternehmen her kennt.
[i]Pflichteinlage nicht verpflichtend Hervorzuheben ist, dass die Leistung einer vereinbarten Pflichteinlage für den Gesellschafter einer OHG und auch den Komplementär zwar möglich, aber nicht verpflichtend ist. Über § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB finden die Vorschriften über die GbR Anwendung. Hiernach haben deren Gesellschafter zwar ihre jeweiligen Beiträge zu leisten, dies kann jedoch nach § 706 Abs. 3 BGB sogar in Form einer Dienstleistung erfolgen.