Abschnitt 2: Grundvorschriften
§ 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.
Fundstelle(n):
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IAAAH-97041