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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 4148/20

Gesetze: SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 188 Abs. 4; SGG § 67 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein nachwirkender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V verdrängt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V nur dann die obligatorische Anschlussversicherung, wenn aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall begründet und diese nachgewiesen wird.

2. Die Prognose ist am Ende der bisherigen Pflichtversicherung zu treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAH-97022

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