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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 589/19 EFG 2022 S. 88 Nr. 2

Gesetze: DBA CHE 1978 Art. 3 Abs. 1 Buchst. f., DBA CHE 1978 Art. 5 Abs. 1, DBA CHE 1978 Art. 5 Abs. 2, DBA CHE 1978 Art. 7 Abs. 1 S. 1, DBA CHE 1978 Art. 7 Abs. 1 S. 2, DBA CHE 1978 Art. 24 Abs. 1 S. 1, DBA CHE 1978 Art. 24 Abs. 1 S. 2, EStG § 1 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15, EStG § 32b, AO § 12 S. 1

„Betriebsstätte” im Sinne des DBA-Schweiz eines Taxiunternehmers durch Mitnutzung eines Schreibtischarbeitsplatzes und alleinige Nutzung eines Standcontainers in Büroräumlichkeiten einer Schweizer Taxi-Genossenschaft (Taxi-Zentrale)

Leitsatz

1. Ein in Deutschland ansässiger und in der Schweiz ein Taxiunternehmen betreibender Steuerpflichtiger unterhält als Mitglied einer Schweizer Taxi-Genossenschaft in den Büroräumen der Genossenschaft (Taxizentrale) eine für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche „feste Geschäftseinrichtung” im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz und Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn ihm dort dauerhaft zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Taxiunternehmern ein mit einem PC, Bildschirmen und einem Telefon ausgestatteter Schreibtisch sowie zur alleinigen Nutzung ein ausschließlich dem Steuerpflichtigen überlassener Standcontainer, der mit dem Firmenschild des Klägers beschriftet ist und zu dem nur der Steuerpflichtige Schlüsselgewalt hat, zur Verfügung stehen, wenn der Steuerpflichtige in diesem Standcontainer betriebliche Unterlagen wie Kundenkarten, Kreditabrechnungen der Großkunden, Tachoscheiben und der Überprüfung von Fahrtzeiten und Ruhepausen der Fahrer dienenende und zunächst im Fahrzeug mitzuführende Kontrollkarten aufbewahrt und wenn der Steuerpflichtige an dem Schreibtisch regelmäßig ein- bis zweimal pro Woche die Vorarbeiten für die Buchführung und die Steuererklärungen, mit deren Erstellung eine Schweizer Steuerberatungsgesellschaft beauftragt ist, die Bezahlung von Rechnungen, Telefonate und die sonstige Korrespondenz erledigt (Abgrenzung zu ).

2. Dagegen sind weder das Taxi noch ein Tiefgaragenstellplatz in der Schweiz als „Betriebstätte” anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 16 Nr. 50
EFG 2022 S. 88 Nr. 2
EStB 2022 S. 150 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2022 S. 250
StB 2022 S. 33 Nr. 1
JAAAH-96945

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