1. Bedenken gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO bestehen nicht. Die Vorschrift entspricht
dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
2. Der in § 51 Abs. 3 Satz 2 AO verwendete Begriff „extremistisch” kann in verfassungskonformer Weise als „verfassungsfeindlich”
in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Organisation nach den Ausführungen des jeweiligen Verfassungsschutzberichts Bestrebungen
im Sinne des § 4 BVerfSchG fördert.
3. Berichtet ein Verfassungsschutzbericht jahrelang unter einer eigenen Textziffer inhaltlich zu einer Gruppierung, liegt
weder ein Verdachtsfall noch eine bloß beiläufige Erwähnung vor.
4. § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert zwar eine ausdrückliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, aber keine wortwörtliche
Bezeichnung als „extremistisch”.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 5 Nr. 1 PAAAH-96943
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