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FG Münster Urteil v. - 9 K 976/21 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1

Kindergeld

Masterstudium eines Diplom-Finanzwirts als anspruchsschädliche Zweitausbildung

Leitsatz

1. Wenn ein Diplom-Finanzwirt mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung ein berufsbegleitendes Masterstudium „Master of Laws Wirtschafts- und Steuerrecht” an einer Universität aufnimmt, während er seine berufliche Tätigkeit beim Finanzamt mit 28,7 Wochenstunden fortführt, besteht für ihn kein Kindergeldanspruch mehr.

2. An einer Ausbildungseinheit fehlt es, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient.

3. Bei der Betrachtung mehrerer Ausbildungsabschnitte ist zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung somit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Ausbildung durchgeführt wird.

4. An der erforderlichen Einheit zweier Ausbildungsabschnitte fehlt es, wenn das Masterstudium zwingend eine Berufstätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Ausbildungsabschnitt voraussetzt.

Fundstelle(n):
FAAAH-96942

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